Bundesgesetz vom 29. November 1988 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 427 322 472 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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