Bundesgesetz vom 29. November 1988 über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF)
§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 427 322 472 S.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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