Bundesgesetz vom 29. November 1988 über die Leistung eines österreichischen Beitrages zum vom Internationalen Währungsfonds verwalteten Treuhandfonds für die ergänzende Strukturanpassungsfazilität (ESAF)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, beim Internationalen Währungsfonds auf ein Sonderkonto eine Einlage in Höhe von 60 Millionen Sonderziehungsrechten mit einer Verzinsung von 0,5 Prozent und einer Laufzeit bis zu 10 Jahren vorzunehmen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dieser Einlage entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der geltenden Fassung) in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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