Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. November 1988 über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-12-03
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 wird verordnet:

§ 1. (1) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Interimszertifikate im Sinne des Abs. 2 erworben werden.

(2) Interimszertifikate sind Inhaberpapiere, die den Anspruch auf Erwerb von Aktien zum im vorhinein vereinbarten Kaufpreis verbriefen, wobei dieser Anspruch an den Erwerb weiterer Interimszertifikate gebunden sein kann. Sie verbriefen außerdem den Anspruch des Inhabers, daß ihm vom Emittenten die Ausübung der wesentlichen Aktionärsrechte, mindestens aber das Recht auf Dividende, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung bis zur Übergabe der Aktien gestattet wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.