Bundesgesetz vom 9. November 1988 über die Leistung eines weiteren österreichischen Beitrages für die Jahre 1988 und 1989 an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich die Verpflichtung zu übernehmen, an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für die Jahre 1988 und 1989 jeweils einen Beitrag in Höhe des US-Dollar-Gegenwertes von 1 000 000 S zu leisten.

(2) Die für die Leistung der Beitragszahlungen erforderlichen Veranlassungen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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