Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen (Scheidemünzengesetz 1988)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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Münze Österreich Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.

(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß Abs. 1 ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.

(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

Münze Österreich Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt” in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft” und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.

(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß Abs. 1 ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.

(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

(6) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

Münze Österreich Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österreichisches Hauptmünzamt“ in eine von der Oesterreichischen Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und dem Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Aktiven und Passiven des Österreichischen Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen.

(2) Der Rechtsübergang gemäß Abs. 1 tritt am 1. Jänner 1989 ein. Auch alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Verpflichtungen des Österreichischen Hauptmünzamtes gehen mit 1. Jänner 1989 über. Hinsichtlich der Gewerbeberechtigungen, die das Österreichische Hauptmünzamt am 31. Dezember 1988 besitzt, darf die Münze Österreich Aktiengesellschaft die entsprechenden Gewerbe vom 1. Jänner 1989 bis längstens 31. Dezember 1989 weiter ausüben; mit Ablauf dieses Tages enden die Gewerbeberechtigungen. Vom Bundesminister für Finanzen ist eine Amtsbestätigung darüber auszustellen, ob eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht zu dem am 31. Dezember 1988 vom Österreichischen Hauptmünzamt verwalteten Vermögen zählt. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(3) Mit dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch gemäß Abs. 1 ist eine Einbringungsbilanz des Betriebes des Österreichischen Hauptmünzamtes vorzulegen, die durch einen vom Bundesministerium für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt wurde. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des einzubringenden Betriebes zu enthalten, aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Der Prüfungsbericht gilt als Gründungsprüfungsbericht gemäß §§ 25 und 45 Aktiengesetz 1965. Die der Eintragung zugrunde liegende Bilanz ist zum 31. Dezember 1988 zu Buchwerten aufzustellen.

(4) Von den in der Einbringungsbilanz festgestellten Eigenmitteln sind 74 Millionen Schilling dem Grundkapital, der Rest der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen.

(5) Die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft sind als vinkulierte Namensaktien auszugeben.

(6) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung ist den Aktionären der Wert der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu erstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der Münze Österreich Aktiengesellschaft auf jene Stelle über, die ihre Geschäfte weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Münze Österreich Aktiengesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.

§ 2. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 2. Ausschließlich die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist berechtigt, in Österreich Scheidemünzen und Handelsmünzen nach diesem Bundesgesetz zu prägen und Münzgeld in Verkehr zu setzen und einzuziehen. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 13 Abs. 2 keine Rückstellungen zu bilden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4 und § 11 keine Rückstellungen zu bilden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11 keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß § 14 ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.

(4) Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.

(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.

(6) Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß § 1 Abs. 1 gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.

(2) Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 keine Rückstellungen zu bilden.

(4) Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.

(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.

(6) Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

Schadloshaltung des Bundes

§ 3a. (1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.

Schadloshaltung des Bundes

§ 3a. (1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Abs. 1 genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.

Bundesaufsicht

§ 4. (1) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der sonstigen von der Münze Österreich Aktiengesellschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz einzuhaltenden Rechtsvorschriften zu überwachen.

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