ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND AUSTRALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der gemäß Art. 27 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel erfolgte am 15. Juni 1988; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 mit 1. September 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Australien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

a)

in Australien:

b)

in Österreich:

i)

die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Zinsertragsteuer;

iv) die Aufsichtsratsabgabe;

v)

die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach dem Bundesrecht des australischen Bundes oder dem Recht der Republik Österreich erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

ABSCHNITT II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a)

schließt der Ausdruck „Australien“, im geographischen Sinn verwendet, alle Außengebiete aus, nicht jedoch

i)

das Territorium Norfolk-Insel;

ii) das Territorium Weihnachtsinsel;

iii) das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;

iv) das Territorium Ashmore und Cartier-Inseln;

v)

das Territorium der Heard und McDonald Inseln und

vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,

b)

bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c)

bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat“, „ein Vertragsstaat“ und „anderer Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Australien oder Österreich;

d)

umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Australien ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die australische oder die österreichische Steuer;

h)

bedeutet der Ausdruck „australische Steuer“ eine von Australien erhobene Steuer, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist;

i)

bedeutet der Ausdruck „österreichische Steuer“ eine von Österreich erhobene Steuer, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist;

j)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in Australien den „Commissioner of Taxation“ oder seinen bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Die Ausdrücke „australische Steuer“ und „österreichische Steuer“ umfassen nicht Strafen oder Zinsen, die nach dem Recht der Vertragsstaaten in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist.

(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person in einem der Vertragsstaaten ansässig:

a)

in Australien, wenn die Person dort steuerlich ansässig ist;

b)

in Österreich, wenn sie nach österreichischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

(2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(3) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

b)

verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ in bezug auf ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte;

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;

g)

land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke;

h)

eine Bauausführung oder Montage oder damit verbundene Überwachungstätigkeiten, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt als habe es eine Betriebstätte, weil es

a)

Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;

b)

Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;

c)

Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich zu dem Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, wie Werbung oder wissenschaftliche Forschung.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens als gegeben, wenn

a)

die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen, oder

b)

bei dieser Tätigkeit in diesem Staat dem Unternehmen gehörige Güter oder Waren herstellt oder wesentlich verarbeitet, wobei diese lit. nur auf derartig hergestellte oder verarbeitete Güter oder Waren anwendbar ist.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, nur weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler, Kommissionär oder Vertreter handelt.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob eine Betriebstätte außerhalb beider Vertragsstaaten besteht und ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte hat.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwerken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke, Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.

(2) Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von dort stammend, wo die Grundstücke liegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebstätte ein unabhängiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Feststellung der Steuerpflicht einer Person in Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen, um die einer Betriebstätte zurechenbaren Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften insoweit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Artikel angewendet werden, als die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über Steuern auf Gewinne aus Versicherungsgeschäften mit Nichtansässigen, vorausgesetzt, daß bei wesentlicher Änderung (nicht jedoch bei geringfügigen Punkten, die den wesentlichen Charakter nicht ändern) der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten in Kraft befindlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften sich die beiden Vertragsstaaten über die geeignete Ergänzung dieses Absatzes beraten.

(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

(9) Wenn

a)

eine in Österreich ansässige Person unmittelbar oder durch ein oder mehrere dazwischengeschaltete Trustvermögen am Unternehmensgewinn eines von einem Treuhänder eines Trustvermögens ohne Rechtspersönlichkeit betriebenen Unternehmens nutzungsberechtigt beteiligt ist, und

b)

dieser Treuhänder in bezug auf das Unternehmen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Artikel 5 in Australien eine Betriebstätte hätte,

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, soweit sie aus dem ausschließlich auf Orte in diesem anderen Staat beschränkten Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebsstelle bezieht.

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die in einem Vertragsstaat an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen anderen Ort dieses Staates befördert werden, als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat beschränkt.

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im Eigentum dieses Unternehmens stehen oder Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

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