Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Juli 1988 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (2. Liquiditätsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-08-31
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:

§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch:

1.

Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind, unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Laufzeit der Bundesschatzscheine beträgt sechs bis sechsundreißig Monate und

b)

der Handel der Bundesschatzscheine ist auf Banken beschränkt.

2.

Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;

b)

auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;

c)

die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.

(2) Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.

(3) Das beabsichtigte Abgehen von einer der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 1. (1) Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 14 Abs. 9 KWG werden ergänzt durch:

1.

Vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß § 14 Abs. 6 flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit nicht mehr als 36 Monate beträgt.

2.

Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 650/1987 unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Kapitalanlagefonds darf nur aus flüssigen Mitteln gemäß § 14 Abs. 6 und 9 des Kreditwesengesetzes gebildet werden;

b)

auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen;

c)

die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b müssen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht und dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegeben werden.

(2) Die Anrechnung der Miteigentumsfondsanteile als flüssige Mittel zweiten Grades erfolgt zum jeweiligen Rückgabepreis.

(3) Das beabsichtigte Abgehen von einer der in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. August 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 244/1985, tritt mit Ablauf des 30. August 1988 außer Kraft.

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