Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juni 1988 betreffend die Festsetzung des Inlandverschleißpreises für Sole für die Feuchtsalzstreuung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 23. Juni 1988 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird der Inlandverschleißpreis, zu dem die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Sole für die Feuchtsalzstreuung zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat, mit 340 S je Kubikmeter festgesetzt. Zu diesem Preis kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Dieser Preis gilt für Sole ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in dem angeführten Preis nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen AG dem Käufer anzurechnen.
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