Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1987 betreffend die bewilligungspflichtige Einfuhr von Salz in bestimmten Waren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1995-08-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. I § 3 Abs. 5 des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).

§ 1. Salz (Natriumchlorid), das in den nachstehend angeführten Waren enthalten ist, darf nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt werden:

Nummer des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, Warenbezeichnung

BGBl. Nr. 155/1987)

aus 2103 90 B Würzmittel in Pulverform

aus 2106 90 B Pökelsalze

aus 2309 90 B Lecksteine

aus 3307 30 Badesalze

aus 3823 90 B Mischungen auf der Grundlage von

Natriumchlorid und Streumittel

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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