Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1987 betreffend die bewilligungspflichtige Einfuhr von Salz in bestimmten Waren
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. I § 3 Abs. 5 des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).
§ 1. Salz (Natriumchlorid), das in den nachstehend angeführten Waren enthalten ist, darf nur mit monopolbehördlicher Bewilligung eingeführt werden:
Nummer des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, Warenbezeichnung
BGBl. Nr. 155/1987)
aus 2103 90 B Würzmittel in Pulverform
aus 2106 90 B Pökelsalze
aus 2309 90 B Lecksteine
aus 3307 30 Badesalze
aus 3823 90 B Mischungen auf der Grundlage von
Natriumchlorid und Streumittel
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 518/1995).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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