Bundesgesetz vom 29. November 1988, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1989 bis 1992 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1989 - FAG 1989) und das Katastrophenfondsgesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz geändert werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-29
Status Aufgehoben · 2012-06-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65

BGBl. Nr. 687/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

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ABSCHNITT I

Finanzausgleichsgesetz

Artikel I

Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender

Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2.

Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a)

wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

b)

wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c)

wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3.

Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1.

Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

2.

Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a)

durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung'' des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b)

durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluß in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3.

Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)

1.

an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 vH,

2.

an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

Landesumlage

§ 4. Die Landesumlage darf 8,3 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 5. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;

2.

die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

5.

vom Aufkommen an

a)

Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches sowie 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und

b)

Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;

2.

die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

5.

vom Aufkommen an

a)

Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und

b)

Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;

2.

die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

5.

vom Aufkommen an

a)

Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches sowie 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und

b)

Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;

2.

die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;

3.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, die Normverbrauchsabgabe, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

4.

die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme des Branntweinaufschlages und der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;

5.

vom Aufkommen an Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches und 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds zu verwenden.

Artikel II

Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.
    1. (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe § 23 Abs. 2).
5.

vom Aufkommen an

a)

Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches sowie 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und

b)

Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,9459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,550 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,371 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 1,529 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I, der auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,550 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,371 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 1,529 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I, der auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Krankenanstalten I'' zu überweisen und nutzbringend anzulegen ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

(Anm.: mit Ablauf der 31. März 1991 außer Kraft getreten)

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) - die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben sowie der Weinsteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und der Weinsteuer zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder und länderweise auf die Gemeinden bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 0,867 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist;

3.

bei der Mineralölsteuer ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich in zwölf gleich großen Monatsbeträgen, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I (§ 93 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 0,556 vH des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, von 0,399 vH des Aufkommens an Lohnsteuer und von 0,867 vH des Aufkommens an Kapitalertragsteuer I für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

bei der Umsatzsteuer

a)

ein Anteil in der Höhe von 0,642 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,

b)

ein Anteil in der Höhe von 0,085 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist;

3.

bei der Mineralölsteuer ein Betrag von 970 Millionen Schilling jährlich in zwölf gleich großen Monatsbeträgen, der für Zwecke der Fruchtfolgeförderung zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die unter Z 1 angeführten Fonds abzuziehen.

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des § 11 Abs. 1 zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.

(5) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 7. (1) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe § 23 Abs. 2).

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

1.

bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,

a)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

b)

ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

c)

ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;

2.

(Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe § 23 Abs. 2).

(3) Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß § 6 Z 5 lit. a und b sowie gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 lit. c sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.

(4) bis (5) (Anm.: Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten, siehe § 23 Abs. 2).

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer.......... 48,582 27,385 24,033

Lohnsteuer.......................... 63,167 20,649 16,184

Kapitalertragsteuer I............... 19,891 13,352 66,757

Kapitalertragsteuer II.............. 47,000 30,000 23,000

Umsatzsteuer........................ 69,412 18,793 11,795

Biersteuer.......................... 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken.. 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer..................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer.... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe..................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer................. 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag.............. 70,000 30,000 -

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,702 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2.

bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,229 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3.

bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 21 Hundertteile nach der Volkszahl und 9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

6.

bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

7.

bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

8.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:

9.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit................................... 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit...... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000

Einwohnern mit.......................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit.......................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer............ 48,860 27,542 23,598

Lohnsteuer............................ 63,410 20,729 15,861

Kapitalertragsteuer I................. 20,211 13,566 66,223

Kapitalertragsteuer II................ 47,000 30,000 23,000

Umsatzsteuer.......................... 69,412 18,793 11,795

Biersteuer............................ 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken.... 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer....................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer...... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer..................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe....................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer................... 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag................ 70,000 30,000 -

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,871 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,671 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2.

bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,317 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,412 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3.

bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 21 Hundertteile nach der Volkszahl und 9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

6.

bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

7.

bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

8.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:

9.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit................................... 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit...... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000

Einwohnern mit.......................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit.......................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer............ 48,860 27,542 23,598

Lohnsteuer............................ 63,410 20,729 15,861

Kapitalertragsteuer I................. 20,211 13,566 66,223

Kapitalertragsteuer II................ 47,000 30,000 23,000

Umsatzsteuer.......................... 69,412 18,793 11,795

Biersteuer............................ 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken.... 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer....................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer...... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer..................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe....................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer................... 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag................ 70,000 30,000 -

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,871 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,671 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2.

bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,317 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,412 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3.

bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 21 Hundertteile nach der Volkszahl und 9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

6.

bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

7.

bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

8.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:

9.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit................................... 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit...... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000

Einwohnern mit.......................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit.......................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer.......... 48,582 27,385 24,033

Lohnsteuer.......................... 63,167 20,649 16,184

Kapitalertragsteuer I............... 19,891 13,352 66,757

Kapitalertragsteuer II.............. 47,000 30,000 23,000

Umsatzsteuer........................ 69,412 18,793 11,795

Biersteuer.......................... 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken.. 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer..................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer.... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe..................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer................. 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag.............. 70,000 30,000 -

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,702 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,683 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

2.

bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,229 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

3.

bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4.

bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 21 Hundertteile nach der Volkszahl und 9 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5.

bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

6.

bei der Biersteuer auf die Länder und Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch von Bier;

7.

bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;

8.

bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach dem länderweisen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes - ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege -, und zwar:

9.

beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird bei Gemeinden mit

höchstens

10 000 Einwohnern mit................................... 1 1/3,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit...... 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens 50 000

Einwohnern mit.......................................... 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit.......................................... 2 1/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich rückgegliedert worden sind, ist in jedem Fall der

für die Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt

die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben (§ 9 des Biersteuergesetzes 1977, BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben (§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen, die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes, vom Importeur oder bei Abholung aus dem Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung nach einem vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist spätestens bis zum 25. des folgenden Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet, den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Veranlagte Einkommensteuer

einschließlich Abzugsteuer............ 48,860 27,542 23,598

Lohnsteuer............................ 63,410 20,729 15,861

Kapitalertragsteuer I................. 20,211 13,566 66,223

Kapitalertragsteuer II................ 47,000 30,000 23,000

Umsatzsteuer.......................... 69,412 18,793 11,795

Biersteuer............................ 17,000 57,000 26,000

Abgabe von alkoholischen Getränken.... 40,000 30,000 30,000

Mineralölsteuer....................... 88,559 8,638 2,803

Erbschafts- und Schenkungssteuer...... 70,000 30,000 -

Grunderwerbsteuer..................... 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe....................... 4,000 - 96,000

Kraftfahrzeugsteuer................... 50,000 50,000 -

Kunstförderungsbeitrag................ 70,000 30,000 -

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 26,871 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,671 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden zu drei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünftel nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital);

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