Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Jänner 1988 über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (3. IDG-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-30
Status Aufgehoben · 1989-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, wird verordnet:

§ 1. Die Wertgrenzen des Art. 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten:

```

1.

Für Waren, über die eine Ursprungserklärung des

```

Exporteurs auf der Rechnung vorliegt, ausgenommen

Ursprungserklärungen ermächtigter Exporteure ......... 65 000 S;

```

2.

für Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an

```

Privatpersonen versandt werden ....................... 5 000 S;

```

3.

für Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender

```

befinden ............................................. 13 000 S.

§ 2. Die Wertgrenze von 65 000 S gilt auch für das Formular EUR. 2, solange dieses nach den Ursprungsregeln noch zulässig ist.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Änderung von Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 284/1983, tritt außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.