Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Jänner 1988 über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen im vereinfachten Verfahren (2. IDG-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Z 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen nach den Integrationsabkommen (§ 1 Z 4 IDG) zu bewilligen.
§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und Gewähr dafür bieten, daß sie die Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG) einhalten.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist das dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs nächstgelegene Zollamt erster Klasse zuständig.
§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1 Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur'' genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1955.
(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Ursprungsnachweise (§ 1 Z 11 IDG) unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.
(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in Form einer Ursprungserklärung auf der Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung auszustellen; dabei hat er neben seiner eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel nach dem Muster der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) anzubringen.
(4) Ein ermächtigter Exporteur, der die Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten übersendet, ist abweichend von Abs. 3 vom Erfordernis der Unterschrift befreit und kann anstelle des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend anzuerkennen.
(5) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet, die Anträge der von ihm nach Abs. 3 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten Unterlagen für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung drei Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.
§ 4. Eine Bewilligung nach § 1 ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen worden ist.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren, BGBl. Nr. 335/1980, tritt außer Kraft.
Anlage
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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)