Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juli 1988 über die Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videorecorder und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die Anwendung der Vorzugszollsätze für folgende Waren wird für Einfuhren aus der Republik Korea ausgesetzt:

8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder

-wiedergabe, ausgenommen solche mit

Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen

Gehäuse kombiniert:

10 - Magnetbandgeräte:

ex 10 - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und

Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit

einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Videogerät zur

Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe kombiniert:

10 - für mehrfarbiges Bild:

A - Videogeräte mit Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen Gehäuse kombiniert:

ex A - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger B - andere:

ex B - mit einer Bildschirmdiagonale unter 20 Zoll

(= 50,80 cm)

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

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