Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. Juli 1988 über die Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videorecorder und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die Anwendung der Vorzugszollsätze für folgende Waren wird für Einfuhren aus der Republik Korea ausgesetzt:
8521 -- Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe, ausgenommen solche mit
Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen
Gehäuse kombiniert:
10 - Magnetbandgeräte:
ex 10 - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger
8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und
Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit
einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Videogerät zur
Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe kombiniert:
10 - für mehrfarbiges Bild:
A - Videogeräte mit Videosignalempfangsteil (Tuner) in einem gemeinsamen Gehäuse kombiniert:
ex A - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger B - andere:
ex B - mit einer Bildschirmdiagonale unter 20 Zoll
(= 50,80 cm)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
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