Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Dezember 1987 über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 53 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987, wird in Verbindung mit den Anhängen I bis III des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, BGBl. Nr. 634/1987, und der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Abschnittes IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/1987, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu verwenden:
Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2), erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1. oder 2.1.), bei der Einfuhr auch ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern, nach dem Übereinkommen BGBl. Nr. 634/1987;
Anmeldung/A (Muster 4) erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt (Muster 4.1.);
Anmeldung/IM (Muster 5) erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/OL (Muster 5.1.);
Anmeldung/EX (Muster 6) oder Anmeldung/EX im Postverkehr (Muster 6.1.), erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt/RW (Muster 6.2.), MO (Muster 6.3.), VR (Muster 6.4.) oder BR (Muster 6.5.);
Anmeldung zum Begleitscheinverfahren, Ansageverfahren oder Zwischenauslandsverkehr (Muster 7 entsprechend dem Muster zur Verordnung BGBl. Nr. 686/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1983) bis zum 31. Dezember 1989;
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 8), erforderlichenfalls mit Beilage (Muster 8.1.);
Anmeldung zur Einlagerung von Waren in ein Zollager (Muster 9);
Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 10).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
§ 2. (1) Soweit Vorgänge, für die die nach § 1 bestimmten Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden sind, sind die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare der Vordrucke zu verwenden.
(2) Für die Exemplare im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2.
§ 3. (1) Soweit Vorgänge, für die nach § 1 bestimmte Anmeldungen zu verwenden sind, für Zwecke der Statistik des Straßengüterverkehrs anzumelden sind, können die im Anhang entsprechend bezeichneten Exemplare oder Ablichtungen oder Ausfertigungen von Exemplaren der Vordrucke verwendet werden.
(2) Für die Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen im Sinn des Abs. 1 gilt der § 1 Abs. 2; Exemplare, Ablichtungen oder Ausfertigungen, die die im Anhang angeordneten zusätzlichen Daten für die Verkehrsstatistik nicht enthalten, können nicht nach Abs. 1 verwendet werden.
§ 4. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung für Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden Vordrucke bleiben unberührt.
§ 5. Der Anhang samt seinen Anlagen bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 6. Die Verwendung von durch andere völkerrechtliche Vereinbarungen als durch die Übereinkommen BGBl. Nr. 632/1987 und 634/1987 geregelten Vordrucke bleibt unberührt.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1987 verlieren ihre Wirksamkeit:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 83/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen (Anmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. November 1976, BGBl. Nr. 686, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum Begleitscheinverfahren, zum Ansageverfahren oder zum Zwischenauslandsverkehr;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. November 1981, BGBl. Nr. 541, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 236/1986, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei der Ausfuhr von Waren;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986, BGBl. Nr. 100, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren.
(3) Vordrucke nach den Mustern der im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Verordnungen können nach Maßgabe der Anordnungen im Abschnitt 9 des Anhangs weiterverwendet werden.
Anhang
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A. Einheitspapier
Grundsätzliches
1.1. Das Einheitspapier ist ab 1. Jänner 1988 zwingend zu verwenden für die Abfertigung von Waren zum gemeinsamen Versandverfahren (gVV).
1.2. Das Einheitspapier kann ab 1. Jänner 1988 aber grundsätzlich auch in allen Fällen
- der Ausfuhr
- aus dem freien Verkehr,
- zum Ausgangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
- in Sammelladungen
- Liefernachweis (Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke) bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen einer Bewilligung nach § 52 a ZollG, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des Zollverfahrens (Ausfuhr aus dem freien Verkehr, Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr),
- der Einfuhr
- zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung (siehe jedoch nachstehenden Hinweis),
- zum Eingangsvormerkverkehr,
- zur Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr,
- des gebundenen Verkehrs (Zollager und Anweisung),
- des Zwischenauslandsverkehrs
Ist mehr als eine Warenart (handelsstatistische Nummer oder EDV-Nummer im Sinne des Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind dafür Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden, soweit im folgenden nicht auf die Möglichkeit von Ladelisten hingewiesen wird. Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, das Grundblatt und allenfalls Ergänzungsblätter oder Ladelisten; ausländische Einheitspapiere tragen in der linken oberen Ecke Hinweise auf die Gemeinschaft oder ein EFTA-Land.
Soweit bei der Abfertigung zum freien Verkehr die Zollbemessung im automationsunterstützten Verfahren erfolgt, ist jedoch bei Verwendung des Einheitspapiers zusätzlich ein nur hinsichtlich der codierten Eingabefelder ausgefüllter Vordruck der Anmeldung/A, Lager-Nr. Za 60, ohne Verwendung des Einheitspapiers eine vollständig ausgefüllte Anmeldung/A, abzugeben; näheres siehe Abschnitt 9. 2. Vordrucke
Das Einheitspapier ist in zwei Vordrucksätzen samt dazugehörigen Ergänzungsblättern gestaltet; und zwar in Österreich als
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1 (Vordrucksatz mit 8 Exemplaren),
- Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren),
- Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1 (Vordrucksatz mit 4 Exemplaren).
2.1. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-1
Die Vordrucksätze bestehen jeweils aus 8 Exemplaren; die einzelnen Exemplare sind wie folgt bestimmt:
- Exemplar Nr. 1: für das Abfertigungs/-Abgangszollamt in den Fällen der Ausfuhr und/oder des gVV;
- Exemplar Nr. 2: als statistische Anmeldung im Ausfuhrland in den Fällen der Ausfuhr;
- Exemplar Nr. 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
- Exemplar Nr. 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV,
- als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren,
- als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV,
- Exemplar Nr. 5: als Rückschein im gVV, im Begleitschein- bzw. Ansagescheinverfahren und im Zwischenauslandsverkehr;
- Exemplar Nr. 6: für das Abfertigungszollamt in den Fällen der Einfuhr;
- Exemplar Nr. 7: - als statistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr,
- als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
- Exemplar Nr. 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum Eingangsvormerkverkehr,
- als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager.
2.1.1. Für die Abfertigung von Waren in der Ausfuhr, zum Anweisungsverfahren und zum Zwischenauslandsverkehr sowie als Liefernachweis können neben den nationalen Anmeldungen nur die Vordrucke Lager-Nrn. Za 57, Za 57-1, Za 58 und Za 58-1 verwendet werden, während für die Abfertigung von Waren in der Einfuhr und zur Einlagerung in Zollager die Exemplare Nrn. 6 bis 8 sowohl von aus dem Ausland einlangenden ausländischen Einheitspapieren als auch des Einheitspapiers/AT anzunehmen sind.
Soweit zusätzliche Ausfertigungen erforderlich sind - dies kann bei den Exemplaren 4, 7 und 8 der Fall sein - können statt der Vordrucke auch Ablichtungen davon verwendet werden.
2.2. Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 58 und Ergänzungsblatt/AT Lager-Nr. Za 58-1
Die aus 4 Exemplaren bestehenden Vordrucksätze können anstelle des Einheitspapiers (Einheitspapier/AT Lager-Nr. Za 57 und Ergänzungsblatt Za 57-1) verwendet werden. Dabei ist zu beachten, daß alle Exemplare eine doppelte Funktion haben: 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5; ein Satz hat daher hinsichtlich der dort einzutragenden Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4 und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8 zu entsprechen. In diesem Fall ist es daher notwendig, bei jedem Satz die Numerierung der entsprechenden Exemplare dadurch anzugeben, daß die jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern gestrichen werden; wegen der Bestimmung der einzelnen Exemplare siehe Punkt 2.1.
2.3. Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2
Um einerseits das Ausfüllen der Vordrucke zu erleichtern und andererseits die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen, wird ein Vordruck Anleitungsblatt/AT Lager-Nr. Za 57-2 aufgelegt. Der Vordruck ist so gestaltet, daß auch die aus dem Ausland einlangenden Anmeldungen für die Erfüllung der Förmlichkeiten in Österreich ausgefüllt werden können. Bestimmtes Papier (Pelures 40 g, weiß) hat die Eigenschaft, daß es durchsichtig ist und der untenstehende Text somit lesbar bleibt sowie daß es bedruck- bzw. karbonisierbar ist; die durchsichtigen Stellen sind im Muster 3 rot schraffiert. Durch eine Teilkarbonisierung der Rückseite können die im Ausland angesetzten Angaben ergänzt werden; Kohlepapier ist nur zwischen die Exemplare 6, 7 und 8 einzulegen. Da alle Angaben im Anleitungsblatt/AT durchgeschrieben werden, ist dieses nur in einfacher Ausfertigung erforderlich und wird in der Folge Beilage zum Exemplar 1 bzw. 6.
Die im Anleitungsblatt/AT in schwarzer Schrift enthaltenen Eindrucke können auch in das Exemplar 1 des Einheitspapiers/AT Lager-Nr. Za 57 bzw. Lager-Nr. Za 58 eingedruckt werden.
Verwendung
3.1. Die Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes ist nicht zwingend; die Vordrucke können auch einzeln, und zwar jeweils die für die betreffende Zollverfahrensart erforderlichen Exemplare des Vordrucksatzes in Form von Teilsätzen verwendet werden, zB nur für die Ausfuhr und/oder das gVV oder das Begleitscheinverfahren.
Im Falle der Verwendung von Teilsätzen sind verschiedene Kombinationen möglich.
3.2. Welche Exemplare benötigt werden, wird bei der Darstellung der Verfahrensabläufe (Abschnitt 6. ff.) angegeben.
3.3. Das Einheitspapier steht auch als Anmeldeschein/Zählkarte für handels- oder straßengüterverkehrsstatistische Erhebungen zur Verfügung, und zwar nach den bei den einzelnen Verfahrensabläufen gegebenen Hinweisen und entsprechend Abschnitt 5.
Ob eine statistische Anmeldung zu erfolgen hat, ist nach den handelsstatistischen und straßengüterverkehrsstatistischen Vorschriften gemeinsam zu beurteilen. Ist nur nach einem der beiden Bereiche eine Anmeldung erforderlich, so wird das statistische Exemplar benötigt, ausgenommen die Fälle der Verzollung mit DV-unterstützter Zollbemessung (dem Einheitspapier muß eine Anmeldung/A Lager-Nr. Za 60 angeschlossen sein).
Angaben im Vordruck
4.1. Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.
Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf der Rückseite mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Es steht dem Benützer aber frei, Teilsätze aus den Blättern 6, 7 und 8 mit chemischer Beschichtung herzustellen und zu verwenden.
Wegen der in den einzelnen Feldern je Verfahrensart anzusetzenden Angaben siehe Punkt 4.2.
4.1.1. Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die mit Ziffern gekennzeichneten Felder dienen für Parteiangaben, die mit Buchstaben versehenen Felder sind den Zolldienststellen vorbehalten. Die Farbfelder enthalten die Mindestangaben für das gVV, das Begleitschein- bzw. Ansageverfahren und den Zwischenauslandsverkehr.
Grundsätzlich sind jeweils alle Felder, wie sie auf dem obersten Exemplar (1 oder 6) aufscheinen, auszufüllen, im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr jedoch nur die grün unterlegten Felder. Ist ein bestimmtes Feld nur in einer bestimmten Verfahrensart auszufüllen, so wird dies beim betreffenden Feld durch Anführung des entsprechenden Codes für Feld 1, 2. Unterfeld angegeben.
Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben; auf welche Exemplare durchgeschrieben wird, wird gleichfalls zu jedem Feld angegeben, zB D: 1-5 (dh. das Feld schreibt von Exemplar 1 bis 5 durch). Die Gesamtzusammenstellung der Exemplare der Vordrucke, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, sind in der Anlage A, Z 1 und 2 zusammengefaßt.
4.1.2. Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 vom Austrittszollamt zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen. In der Tragung der Postgebühren tritt dadurch keine Änderung ein.
4.1.3. Besondere verkehrsstatistische Angaben siehe Abschnitt 5. 4.2. Beschreibung der einzelnen Felder
Bearbeiter
Dieses Feld ist nur im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig) und ist auf dem Amtsplatz für Zwecke der Zuschreibung der Anmeldung und die Anordnung der Beschau der Waren bestimmt.
D: 1-3
Belegart/Abgabenkonto Nr. Wurde im Anleitungsblatt/AT vorgesehen (Eindruck auf Exemplar 1 zulässig), um die Verwendung bei DV-unterstützter Verrechnung zu ermöglichen. Vordrucke ohne dieses Feld können daher nur verwendet werden, wenn AF und GB mittels Stempelmarken entrichtet werden.
Wegen der Belegarten siehe Punkte 7. und 9.1. ff.
D: 1-3
1 Anmeldung
Für die Anmeldung sind die nachstehenden Codes zu verwenden:
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-8
Unterfeld:
Bleibt sonst leer
D: 1-3
Unterfeld: im gVV
D: 1-8
2 Versender/Ausführer
D: 1-5
3 Vordrucke
D: 1-8
4 Ladelisten
D: 1-8
5 Positionen
D: 1-8
6 Packstücke insgesamt
D: 1-8
7 Bezugsnummer
D: 1-3
8 Empfänger
D: 1-5
9 Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
- Zollagerverfahren ist in diesem Feld die Einlagerung unter Ansetzen der Lagerpost (nach Streichung der Feldüberschrift) vom Zollamt zu bestätigen;
- Begleitscheinverfahren kann dieses Feld für die Angabe einer Bürgschaftserklärung verwendet werden.
Bleibt sonst leer
D: 1-3
D: 1-3
Bleibt leer
13 G.L.P. (Gemeinschaftliche Landwirtschaftspolitik)
Bleibt leer
14 Anmelder/Vertreter
Name und Anschrift des Anmelders (= bisher
Verfügungsberechtigter) = Absender, Spediteur; im
Anleitungsblatt/AT ist die Angabe der Belegart/Abgabenkonto-Nr.
D: 1-4
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkung zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
D: 1-8
D: 1-8
Länderangabe jeweils in codierter Form (Ländercodes siehe Punkt A.4. der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif).
D: 1-3
Bleibt leer
Unterfeld:
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