Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. Oktober 1989 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-11-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden

1.

der Universität Wien,

2.

dem Kunsthistorischen Museum in Wien,

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1987, BGBl. Nr. 438, außer Kraft.

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