Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. Oktober 1989 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG aufgezählten Aufgaben werden
1.
der Universität Wien,
2.
dem Kunsthistorischen Museum in Wien,
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1987, BGBl. Nr. 438, außer Kraft.
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