Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 1. Die in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Mitteilungspflicht an das Wohnsitzfinanzamt der Arbeitnehmer kann durch einen in gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die bezugauszahlende Stelle ein solches Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis 31. Oktober jenes Kalenderjahres beantragt, für das die Mitteilungen zu erstellen sind.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind der bezugauszahlenden Stelle Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 4
§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
§ 4. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
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