Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß § 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 1. Die gemäß § 54 Abs. 4 EStG 1988 vorgesehene Mitteilung hat zu enthalten:
– Ordnungszahl der ausgestellten Lohnsteuerkarte
– Name und Anschrift des Arbeitnehmers
– Geburtsdatum des Arbeitnehmers.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 2. Das in § 53 Abs. 2 angeführte Verzeichnis und die in § 54 Abs. 4 EStG 1988 angeführte Mitteilung können durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn die Gemeinde dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das das Verzeichnis und die Mitteilungen zu erstellen sind.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 3. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind den Gemeinden Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
§ 5. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
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