Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Juli 1989 betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
Bezugszeitraum: ab 1990 Z 4, BGBl. Nr. 443/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2 und 3) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 1. Die in § 69 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind.
Bezugszeitraum: ab 1990 Z 4, BGBl. Nr. 443/1991
§ 1. Die in § 69 Abs. 2 und 3 und § 72 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren sind dem Versicherungsträger oder Arbeitgeber Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 3. Wenn der Versicherungsträger oder Arbeitgeber aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, die Daten einzelner Lohnzettel automationsunterstützt zu übermitteln, ist das Vorliegen des Übermittlungsgrundes im Datenträger in der in den Richtlinien beschriebenen Form zu melden und zusätzlich ein in einem manuellen Verfahren erstellten Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.
§ 5. Diese Verordnung ist anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
(Anm.: zu den §§ 0 und 1, BGBl. Nr. 410/1989)
(Anm.: Z 1 bis Z 3 betreffen Novellierungsanweisungen)
Z 1 bis 3 gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 1990.
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