Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG)
(4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 11 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
– im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder
– im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach § 14 durchgeführt werden.
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
(5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
(6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind
Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,
Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,
die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.
(7) Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 16 Abs. 2 bis 8 unterliegt einer Glücksspielabgabe von 7,5 vH.
§ 58. (1). Die bisher von der Buchhaltung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen.
(2) Die bisher von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung wahrgenommenen sonstigen administrativen Agenden sind mit Wirksamkeit vom 1. April 1991 vom Bundesministerium für Finanzen zu übernehmen.
Ermäßigte Glücksspielabgabe
§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).
Abkürzung
GSpG
Ermäßigte Glücksspielabgabe
§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Abkürzung
GSpG
Ermäßigte Glücksspielabgabe
§ 58. (1) Verlosungen von Vermögensgegenständen gegen Entgelt, die keine Ausspielungen sind und sich an die Öffentlichkeit wenden, und Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 unterliegen einer Glücksspielabgabe von 12 vH aller erzielbaren Einsätze.
(2) Die Glücksspielabgabe nach Abs. 1 ermäßigt sich für Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 auf 5 vH, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt Österreich über dessen Aufforderung nachzuweisen.
(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(21) Die Änderungen in § 12a und in § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
- der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
- bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 1, 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.
Abkürzung
GSpG
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
– der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
– bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.
Abkürzung
GSpG
Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (1) Die Abgabenschuld entsteht in den Fällen der §§ 57 und 58:
in Fällen des § 58 im Zeitpunkt des Zustandekommens des Spielvertrages in Fällen des § 58 Abs. 3 mit Ende des Kalenderjahres der Veröffentlichung des Gewinnspiels;
bei allen anderen Ausspielungen mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
(2) Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 sind
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57:
– der Konzessionär (§ 17 Abs. 6) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5);
– bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
bei einer Abgabenpflicht gemäß § 58 der Vertragspartner des Spielteilnehmers sowie die Veranstalter, die die in § 58 genannten Ausspielungen anbieten oder organisieren.
(3) Die Schuldner der Abgaben nach §§ 57 und 58 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Die Schuldner der Abgaben nach § 58 Abs. 3 haben diese jeweils für ein Kalenderjahr selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. § 29 Abs. 3 über die Überwachung der Abgaben gilt sinngemäß. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt;
bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
(5) Als Vermittlung gelten jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.
(7) Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.
§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14, 21 und 22 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14, 21 und 22.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenverordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14, 21 und 22 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14, 21 und 22.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14, 21 und 22 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14, 21 und 22.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
Abkürzung
GSpG
§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14 und 21 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14 und 21.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
Abkürzung
GSpG
§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14 und 21 sowie
100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14 und 21.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch den vom Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des § 27 Abs. 4,
der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(21) Die Änderungen in § 12a und in § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(22) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2008/522/A) und nach am 23. Februar 2009 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten alle anderen Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. §§ 57 bis 59 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 20 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kommt erstmals für das Kalenderjahr 2011 zur Anwendung.
(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden übertragen.
(24) § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes steht dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 ist auf alle nach dem 31. Dezember 1996 geleisteten oder im Falle von Sofortlotterien abrechenbare Wetteinsätze anzuwenden.
(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(13) § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(15) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(17) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(18) § 28 Abs. 3 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 17 Abs. 3 Z 1 und § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(19) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(20) Die Änderungen in § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(21) Die Änderungen in § 12a und in § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2010, treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(22) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2008/522/A) und nach am 23. Februar 2009 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten alle anderen Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. §§ 57 bis 59 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 20 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kommt erstmals für das Kalenderjahr 2011 zur Anwendung.
(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden übertragen.
(24) Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist.
(25) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen:
Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets.
Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.
§ 31a tritt am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu § 31a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Wenn das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2010, allerdings nach dem 30. Juni 2010 kundgemacht wird, dann sind die Ausführungsgesetze innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung zu erlassen und in Kraft zu setzen.
§ 57 und die Änderung in § 59 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 57 Abs. 3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft.
Der Bundesminister für Finanzen wird bis zum Jahr 2014 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes erstellen und dem Nationalrat vorlegen.
Die Änderungen in § 17 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(26) Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14, 21 und 22 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach § 111 Abs. 1 der Gewerbeordung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt.
§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Die §§ 16, 17, 19, 22, 29, 31, 36, 38, 40, 42, 44, 46, 48 bis 50, 52, 57 und 58 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sowie der Entfall des § 5 treten mit 1. April 1991 in Kraft.
(3) § 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft, jedoch sind auf solche Sachverhalte die §§ 40 Abs. 2 bis 4, 46 bis 49 ab dem 1. April 1991 nicht mehr anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1992 ist auf die ab 10. März 1992 fällige Konzessionsabgabe anzuwenden.
(5) Die §§ 14 Abs. 2 Z 5 und 6, 15 Abs. 1 und 2, 15a, 21 Abs. 2 Z 5 und 6, 24 Abs. 1 und 2, 24a, 25 Abs. 4 und 5, 31a, 52 Abs. 1 Z 7, 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1, 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, treten mit 1. November 1993, die §§ 19 Abs. 4 und 31 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit 1. Jänner 1994 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 695/1993, mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Kraft.
(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(7) Die §§ 2 Abs. 4, 4 Abs. 3, 52a, 53, 54, 55 Abs. 1 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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