Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Abschnitte II und VII bis X des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG), BGBl. Nr. 213, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573/1988, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.
(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen.
(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Gegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind, und enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung, die Anordnungen im Gebarungsvollzug, den Zahlungsverkehr, die Verrechnung bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen, die Betriebsabrechnung und die Innenprüfung.
(2) Diese Verordnung gilt auch für anweisende Organe, die gemäß § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 BHG die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers besorgen, sofern nicht die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 6 BHG zutreffen.
(3) Sind für Bundesbetriebe in Erfüllung ihrer Aufgaben, abweichend von den folgenden Bestimmungen, Sonderregelungen gemäß § 1 Abs. 3 BHG erforderlich, so sind diese im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof durch Verordnung zu erlassen.
Verfahrensvorschriften
§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).
(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.
Verfahrensvorschriften
§ 2. (1) Zu dieser Verordnung können vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof im Verwaltungsweg Verfahrensvorschriften erlassen werden. Soweit anweisende Organe dazu weitere Vorschriften benötigen, können solche vom haushaltsleitenden Organ in Kraft gesetzt werden. Inwieweit hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen das BHG und das Rechnungshofgesetz (RHG 1948).
(2) Werden bei der Abgabenerhebung gemäß § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung und gemäß dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie bei der Durchführung der übrigen den Abgabenbehörden übertragenen Aufgaben von den Abgabenbehörden des Bundes auch Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen gesonderten Vorschriften unter Beachtung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Ist auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof erforderlich, so haben die haushaltsleitenden Organe oder die geschäftsführenden Organe eines Bundesbetriebes - sofern eine derartige Zuständigkeit durch das haushaltsleitende Organ im Sinne des § 5 Abs. 3 BHG übertragen wurde - zunächst den Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Rechnungshof zu sorgen hat.
II. ABSCHNITT
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung
Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des
Haushaltsreferenten
§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe, denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.
(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden (anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.
(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn
Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;
Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;
Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;
gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;
bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;
Forderungen abgeschrieben werden;
finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt ermittelt werden;
sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.
(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.
(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.
(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung, soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung wahrzunehmen.
(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.
(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs erforderlich.
(11) Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent insbesondere an der Erstellung der Budgetprognose, des Investitionsprogramms, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplans für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken sowie die Unterlagen für die Durchführung des Stellenplans an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den §§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG, sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.
(12) Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.
II. ABSCHNITT
Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung
Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des
Haushaltsreferenten
§ 3. (1) Anweisende Organe sind die in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7 BHG genannten Organe sowie jene Organe, denen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BHG ernannt werden.
(2) Anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben übertragen werden (anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.
(3) In Erfüllung der im § 5 Abs. 4 Z 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß § 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß § 38 obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn
Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;
Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;
Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;
gemäß § 16 Abs. 2 BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;
bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;
Forderungen abgeschrieben werden;
finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (§ 17) automationsunterstützt ermittelt werden;
sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.
(5) Beziehen sich Anordnungen gemäß Abs. 4 Z 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.
(6) Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.
(7) Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 und § 61 Abs. 6 BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung, soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(8) Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung wahrzunehmen.
(9) Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz BHG und des § 41 Abs. 4 sowie dessen Schließung.
(10) Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs erforderlich.
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