Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. September 1989 über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 1989 - BHV 1989)
(5) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß bei solchen Maßnahmen anzuwenden, die zu einer Einnahme des Bundes führen.
Prüfungen im Gebarungsvollzug
§ 114. Nach erfolgter Vorprüfung der zu einem Geschäftsfall gehörenden Unterlagen gemäß den §§ 111 bis 113 und nach Erlassung der diesbezüglichen Anordnungen des Anordnungsbefugten sind diese von der Buchhaltung oder Kasse vor ihrer Vollziehung der Form und dem Inhalt nach zu prüfen. Diese Prüfungen im Gebarungsvollzug sind als Prüfung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages, Prüfung der Kontierung, Prüfung der Buchung und Prüfung der Auszahlung im Wege der Kreditunternehmungen (Banken) nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 118 vorzunehmen.
Prüfung der Anordnung
§ 115. (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (§ 91 BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von Leistungen eingehalten wurden.
(2) Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (§ 27) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach § 56 Abs. 1 erlassenen Sondervorschrift.
(3) Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 112 Abs. 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß § 119) von der Richtigkeit der Vermerke zu überzeugen.
(4) Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des § 21 vorzugehen.
(5) Die Durchführung der Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf der Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es ist zulässig, die Prüfung der Anordnung anläßlich der Kontierung mitzubesorgen; in diesem Fall ist die Bestätigung der Kontierung zugleich die Bestätigung für die Prüfung der Anordnung.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß § 39 erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.
Prüfung der Anordnung
§ 115. (1) Die in der Buchhaltung oder Kasse einlangenden Anordnungen (Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, Bestellscheine, Bestellschreiben u. dgl.) sind auf ihre Übereinstimmung mit den Haushalts- und sonstigen Vorschriften zu prüfen (§ 91 BHG). Anordnungen, denen Aufträge des Bundes an Dritte zur Erbringung einer Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) zugrunde liegen, sind auch dahingehend zu prüfen, ob die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften für die Vergabe von Leistungen eingehalten wurden.
(2) Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen und deren Vollständigkeit, auf die Richtigkeit der Anordnungen, auf die Bescheinigung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie auf die Einhaltung der Voranschlagsbeträge und des finanziellen Wirkungsbereiches zu beziehen. Die Prüfung des verkürzten Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (§ 27) beschränkt sich grundsätzlich auf dessen formgerechte Beschaffenheit gemäß der nach § 56 Abs. 1 erlassenen Sondervorschrift.
(3) Bei der Vorlage von Rechnungen über angeschaffte bewegliche oder unbewegliche Sachen hat die Buchhaltung oder Kasse auf den Vermerk über die erfolgte Aufnahme in die Liegenschafts-, Inventar- oder Materialaufschreibungen im Sinne der Bestimmungen des § 112 Abs. 4 und 5 zu achten. Sie hat sich durch ausreichende Stichproben (zB anläßlich von Nachprüfungen gemäß § 119) von der Richtigkeit der Vermerke zu überzeugen.
(4) Bei Beanstandungen von Anordnungen ist nach den Bestimmungen des § 21 vorzugehen.
(5) Die Durchführung der Prüfung der Anordnungen ist vom ausführenden Bediensteten auf der Anordnung mit Unterschrift oder Namenszeichen zu bestätigen. Es ist zulässig, die Prüfung der Anordnung anläßlich der Kontierung mitzubesorgen; in diesem Fall ist die Bestätigung der Kontierung zugleich die Bestätigung für die Prüfung der Anordnung. Werden Anordnungen von anordnenden Organen vollständig aufbereitet den ausführenden Organen übermittelt, sodaß eine gesonderte Kontierung durch diese nicht erforderlich ist, so ist die Prüfung der Anordnung und der Kontierung bei der Prüfung gemäß § 116 mitzubesorgen.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß von den Wirtschaftsstellen hinsichtlich der gemäß § 39 erlassenen Zu- und Abgangsanordnungen anzuwenden.
Prüfung der Kontierung
§ 116. (1) Die nach den Bestimmungen des § 115 vollziehbaren Anordnungen sind von der Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen.
(3) Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu bestätigen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ bestimmt sind.
Prüfung der Kontierung
§ 116. (1) Die nach den Bestimmungen des § 115 vollziehbaren Anordnungen sind von der Buchhaltung oder Kasse um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (kontieren). Die vom Anordnungsbefugten und von der Buchhaltung oder Kasse kontierten Daten sind von einem anderen Bediensteten der Buchhaltung oder Kasse zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Kontierungsgrundlagen, insbesondere der Geschäftsstücke, Belege, Teilhefte und des Kontenplanes, die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Kontierung sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Kontierungsprüfung ist vom ausführenden Bediensteten mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zu bestätigen. Die gesonderte Durchführung der Kontierungsprüfung und deren Bestätigung können bei Ersatzaufträgen gemäß § 29 entfallen, wenn die Prüfung bei der Unterfertigung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages mitbesorgt wird.
(3) Werden bei der Prüfung Mängel oder Unrichtigkeiten festgestellt, dann sind diese dem mit der Kontierung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung mitzuteilen. Dieser Bedienstete hat auf Grund der Unterlagen die Kontierung vorschriftsmäßig durchzuführen. Berichtigungen, die sich auf die Person des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten beziehen, sind vom Prüfungsorgan gesondert zu bestätigen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn von der Buchhaltung sonstige Daten erfaßt werden, die zur Weitergabe an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ bestimmt sind.
Prüfung der Buchung
§ 117. (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (§ 59) und der Kassen (§ 86) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im § 18 festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.
(3) Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des § 116 Abs. 4 anzuwenden.
(5) Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden Belege derart zu kennzeichnen daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck, Durchlochen).
Prüfung der Buchung
§ 117. (1) Die in den zeitgeordneten Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen (§ 59) und der Kassen (§ 86) erfaßten Buchungen sind von einem hiezu beauftragten Bediensteten, unter Beachtung der im § 18 festgelegten Unvereinbarkeiten, zu prüfen. Die Prüfung hat an Hand der Buchungsgrundlagen deren Übereinstimmung mit den Eintragungen im Tagebuch oder Kassabuch und auch deren Vollständigkeit sicherzustellen. Die laufende Prüfung der Buchungen kann bei Kassen, bei denen die Verrechnung und der Zahlungsverkehr im Sinne des § 10 Abs. 3 nur von einem Bediensteten besorgt werden, entfallen.
(2) Die Durchführung der Buchungsprüfung ist vom Prüfungsorgan mit Unterschrift oder Namenszeichen auf den Buchungsgrundlagen und im Tagebuch oder Kassabuch zu bestätigen; auf den Buchungsgrundlagen sind zusätzlich das Datum und die fortlaufende Nummer der Buchung anzuführen.
(3) Werden bei der Prüfung Fehler festgestellt, so sind die Unterlagen dem mit der Buchung betrauten Bediensteten zur Richtigstellung zu übergeben. Dieser Bedienstete hat nach neuerlicher Prüfung der Unterlagen die Berichtigung durchzuführen. Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist der Vorfall sofort unmittelbar dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zu melden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß in den Fällen des § 116 Abs. 4 anzuwenden.
(5) Nach erfolgter Buchung sind die den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen zugrundeliegenden Belege derart zu kennzeichnen daß ihre Wiederverwendung ausgeschlossen ist (zB Vollzugsstempelabdruck, Durchlochen).
Prüfung der Auszahlung im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)
§ 118. (1) Die von der Buchhaltung oder Kasse nach den Bestimmungen des § 53 ausgefertigten Einzelaufträge an eine Kreditunternehmung (Bank) sind vor der Ausfertigung des zugehörigen Sammelauftrages dahingehend zu prüfen, ob sie mit den in den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen enthaltenen Empfangsberechtigten und Beträgen übereinstimmen. Die Prüfung hat sich auch auf die Postscheckkonto-Nummer des Empfangsberechtigten oder die der Kreditunternehmung (Bank) und auf die Girokonto-Nummer des Empfangsberechtigten zu beziehen. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig. Die Richtigkeit der Postscheckkonto-Nummer bzw. der Girokonto-Nummer ist auf Grund der Rechnungen, Geschäftspapiere, Erlagscheine, Zahlscheine oder sonstigen Angaben des Empfangsberechtigten zu prüfen. Im Zweifelsfall ist beim Empfangsberechtigten oder der Kreditunternehmung (Bank) rückzufragen bzw. die Auszahlung bar im Wege eines Postamtes durchzuführen.
(2) Die Prüfung der Einzelaufträge ist von einem den Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) unterfertigenden Bediensteten vorzunehmen und mit Unterschrift oder Namenszeichen auf dem Rechenstreifen oder dem Verzeichnis der Einzelaufträge und im Verwendungsnachweis zu bestätigen.
(3) Werden die Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt in maschinell lesbarer Form an eine Kreditunternehmung (Bank) übergeben, so ist die Prüfung gemäß Abs. 1 sinngemäß bei der Prüfung der Buchung gemäß § 117 vorzunehmen. Mindestens einmal im Monat sind die Buchungen zumindest eines Tages vom Buchhaltungsvorstand oder einem Stellenleiter zu prüfen, ob sie die Empfangsberechtigten betreffen, die in den zugrundeliegenden Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen genannt sind. Zu dieser Prüfung sind auch die gemäß § 71 Abs. 3 geführten Personenkonten heranzuziehen. Die durchgeführte Prüfung ist gemäß Abs. 2 mit Unterschrift oder Namenszeichen und dem Zusatz „Geprüft'' zu bestätigen.
(4) Die für die Stammdaten der Personenkonten geführte Kartei ist vom Buchhaltungsvorstand oder von einem Stellenleiter laufend auf Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Unterlagen zu prüfen.
Nachprüfung der Gebarung
§ 119. (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen vorzunehmen.
(2) Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den §§ 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.
(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
(4) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung, den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu enthalten hat.
(5) Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet wurden.
(6) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.
(7) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie - einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird - gegenüber derselben Person zusammen 100 S nicht übersteigen.
(8) Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Amtshandlungen sind insbesondere:
Kassen- und Amtsuntersuchungen;
endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung betraut sind;
Inventarüberprüfungen;
Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;
Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;
Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.
Nachprüfung der Gebarung
§ 119. (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen vorzunehmen.
(2) Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den §§ 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.
(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
(4) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung, den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu enthalten hat.
(5) Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet wurden.
(6) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.
(7) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie - einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird - gegenüber derselben Person zusammen 100 S nicht übersteigen.
(8) Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Amtshandlungen sind insbesondere:
Kassen- und Amtsuntersuchungen;
endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung betraut sind, wenn diese auf den im § 110 Abs. 5 beschriebenen Sachverhalt zurückzuführen sind;
Inventarüberprüfungen;
Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;
Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;
Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.
Nachprüfung der Gebarung
§ 119. (1) Die Geld-, Wertpapier- und sonstige Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der vom anweisenden Organ verwalteten Rechtsträger sind von der Buchhaltung oder Kasse einer Nachprüfung zu unterziehen; diese Nachprüfung ist von der Buchhaltung oder Kasse selbständig durchzuführen und bedarf keines besonderen Prüfungsauftrages. Die Zuständigkeit der Buchhaltung oder Kasse für die Nachprüfung richtet sich nach dem anweisenden Organ für das die Buchhaltungs- oder Kassengeschäfte besorgt werden. Die Nachprüfung ist auf Grund der Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen sowie sonstigen Belege über die vollzogenen Gebarungen vorzunehmen.
(2) Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Verrechnung und der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Verrechnungsunterlagen ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sowie mit den Prüfungsvermerken gemäß den §§ 112 und 113 versehen, formgerecht beschaffen und rechnerisch richtig sind. Die Nachprüfung soll auch die Einhaltung der bestehenden Vorschriften einschließen, allfällige Unrichtigkeiten, Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, die bestimmungswidrige Verwendung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Sachen sowie verschwiegene Gebarungen aufdecken und die Übereinstimmung der Bestände an Geld, Wertpapieren, Vorräten und sonstigen Sachen mit den zugehörigen Aufschreibungen feststellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob alles buchmäßig erfaßt wurde, das zu Forderungen und Einnahmen des Bundes führt.
(3) Die Nachprüfung ist grundsätzlich stichprobenweise vorzunehmen. Die Nachprüfung von Belegen und/oder Geschäftsfällen hat etwa 10 vH dieser Belege/Geschäftsfälle zu umfassen. Werden finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für Datenverarbeitung in der Haushaltsführung zuständigen Organes durchgeführt, so hat die Nachprüfung etwa 1 vH der Geschäftsfälle zu umfassen, sofern nicht verfahrensmäßige Auswahl- und Kontrollmechanismen (zB Zufallsalgorithmus, Datenabgleich mit anderen Verfahren) vorgesehen sind. In die Nachprüfung sind insbesondere jene Geschäftsfälle einzubeziehen, bei denen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen keine Prüfungsvermerke zu setzen sind. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder vermutet, so ist die Nachprüfung auf die gesamte Gebarung auszudehnen.
(4) Über jede Nachprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der den Zeitpunkt der Prüfung, den Namen des Prüfungsorgans, den Prüfungszeitraum und den Prüfungsgegenstand, die wesentlichen Feststellungen sowie allfällige Termine für Gegenäußerungen bzw. die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu enthalten hat.
(5) Bei der Gebarung, die durch die Buchhaltung oder Kasse unmittelbar im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durchgeführt wurde und daher geprüft ist, beschränkt sich die Nachprüfung auf die Feststellung, ob die vollzogene Gebarung mit dem von der Buchhaltung oder Kasse eingeleiteten Zahlungsvollzug übereinstimmt. Zugleich ist darauf zu achten, daß das für die Verrechnung und für die Einleitung des Zahlungsvollzuges bestimmte Verfahren eingehalten und insbesondere die zur Hintanhaltung von Verstößen und Unregelmäßigkeiten angeordneten Sicherheitsvorkehrungen beachtet wurden.
(6) Bei Abbuchungen, welche die Kreditunternehmungen (Banken) kraft ihrer Geschäftsbestimmungen oder kraft bestehender Vereinbarungen ohne scheckmäßige Aufträge der Buchhaltung oder Kasse durchgeführt haben (zB Dauer- und Einziehungsaufträge), hat die Buchhaltung oder Kasse auch die ihr sonst bei der Einleitung des Zahlungsvollzuges obliegende Prüfung auf Grund der allenfalls zu beschaffenden Verrechnungsunterlagen im nachhinein vorzunehmen.
(7) Die bei der Nachprüfung festgestellten Bemessungs-, Rechenfehler und sonstigen Mängel sind von Amts wegen sowohl gegenüber Dienststellen als auch gegenüber Dritten nicht zu verfolgen, wenn sie - einzeln oder innerhalb des Zeitraumes, für den eine Rechnung gelegt wird - gegenüber derselben Person zusammen 100 S nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn es sich um festgestellte Ansprüche gegenüber Bediensteten handelt (zB Mehrleistungsvergütungen, Reisekostenabrechnungen), die unbeschadet allfälliger dienstrechtlicher Maßnahmen (zB größerer Umfang, auftretende Häufigkeit) jedenfalls rückzufordern sind.
(8) Bei allen Amtshandlungen des anweisenden Organs, welche auch die Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung zum Gegenstand haben, ist die Buchhaltung oder Kasse zur Mitwirkung heranzuziehen. Solche Amtshandlungen sind insbesondere:
Kassen- und Amtsuntersuchungen;
endgültige Amtsübergaben zwischen Bediensteten, die mit einer Geld-, Wertpapier- oder Sachengebarung betraut sind, wenn diese auf den im § 110 Abs. 5 beschriebenen Sachverhalt zurückzuführen sind;
Inventarüberprüfungen;
Untersuchungen in Fällen des Verdachtes von Unregelmäßigkeiten u. dgl.;
Wiederherstellung der Ordnung einer in Unordnung geratenen Rechnungsführung;
Prüfung von Förderungen aus Bundesmitteln.
Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der haushaltsleitenden
Organe
§ 120. (1) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe die Nachprüfung des von den Buchhaltungen der nachgeordneten anweisenden Organe im Zuständigkeitsbereich des haushaltsleitenden Organs vollzogenen Zahlungsverkehrs und der Verrechnung. Diese Prüfung ist an Ort und Stelle vorzunehmen und hat in der Regel einmal jährlich unvermutet zu erfolgen.
(2) Die Abgrenzung der Nachprüfungstätigkeit zwischen den Buchhaltungen der haushaltsleitenden Organe und den Buchhaltungen der anweisenden Organe bestimmt sich nach § 121.
(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
die Organisation der Buchhaltung im Sinne des § 4 eingerichtet ist;
die der Buchhaltung obliegenden Aufgaben nur von Buchhaltungsbediensteten im Sinne des § 4 besorgt werden;
die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Bestimmungen über die Verwendungsbeschränkung eingehalten werden;
die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
die Anordnungen im Gebarungsvollzug formell und inhaltlich richtig sind und rechtzeitig sowie für alle verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle erlassen werden;
Ersatzaufträge nur in den zulässigen Fällen erlassen werden;
die Verrechnung ordnungsgemäß erfolgt und alle verrechnungspflichtigen Geschäftsfälle ausweist;
die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen, -aufschreibungen und Monatsnachweisungen vollständig ist und ordnungsgemäß erfolgt;
die Buchhaltung ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
die Barzahlungen und die Aushändigung von Schecks und Überweisungsaufträgen das unumgänglich notwendige Ausmaß nicht übersteigen;
die sicherungsbedürftigen Wertsachen und die verrechnungspflichtigen Drucksorten ordnungsgemäß verwahrt werden;
angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenutzt werden;
Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen;
die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und der Schulden des Bundes ordnungsgemäß erfolgt.
(4) Die auf Grund der bevorstehenden Bestimmungen der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs obliegenden Prüfungsaufgaben können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes anderen die Dienstaufsicht ausübenden Organen übertragen werden, wenn die Prüfungsaufgaben im Rahmen der Dienstaufsicht zweckmäßigerweise besorgt werden können und der Prüfungserfolg auf Grund der fachlichen Qualifikation der Dienstaufsichtsorgane sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs zur Kenntnis zu bringen.
(5) Bei der Verteilung der Aufgaben im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dafür Sorge zu tragen, daß nachgeordnete anweisende Organe oder Teile von solchen nur durch eine organisatorische Einrichtung einer Nachprüfung unterzogen werden; Doppelprüfungen sind zu unterlassen.
(6) Der gemäß § 119 Abs. 4 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekanntzugeben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.
Umfang der Nachprüfung der Buchhaltungen der anweisenden Organe
§ 121. (1) Neben den im § 119 genannten Aufgaben obliegt den Buchhaltungen der anweisenden Organe die Nachprüfung der Gebarung der in einem Abrechnungsverhältnis stehenden Organe (anweisungsermächtigte Organe).
(2) Die von den anweisungsermächtigten Organen und deren Kassen an die Buchhaltung gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen sind von der Buchhaltung vor der Erfassung in deren Verrechnungsaufschreibungen zunächst nur summenmäßig und auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Die Einzelprüfung der in der Kassenabrechnung nachgewiesenen Gebarung ist grundsätzlich einmal jährlich und unvermutet durch eine Nachprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Zur Beschleunigung der Prüfungstätigkeit kann die Nachprüfung bereits an Hand der von der Kasse vorgelegten Verrechnungsunterlagen begonnen werden. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb des dem Abrechnungsmonat folgenden Monates - unter Berücksichtigung des Auslaufzeitraumes für die voranschlagswirksame Verrechnung gemäß § 72 - abzuschließen und es sind die Verrechnungsunterlagen der Kasse rückzumitteln.
(3) Bei der Nachprüfung ist insbesondere festzustellen, ob
die Organisation der Kasse im Sinne des § 10 eingerichtet ist;
die Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen über den eingeräumten finanziellen Wirkungsbereich, eingehalten werden;
der tatsächliche Kassenstand mit dem buchmäßigen übereinstimmt;
der Bargeldbestand den notwendigen Umfang nicht überschreitet und die Zahlungsmittel und Wertsachen ordnungsgemäß verwahrt werden;
der Zahlungsverkehr ordnungsgemäß abgewickelt wird;
die Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der erforderlichen Nebenaufschreibungen ordnungsgemäß geführt werden;
die Verrechnungsunterlagen vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen;
die Kasse ihren Aufgaben bei der Innenprüfung laufend nachkommt;
angebotene Zahlungsbegünstigungen ausgenützt werden;
Zahlungen des Bundes unter Bedachtnahme auf § 35 nicht vor ihrer Fälligkeit erfolgen.
(4) Die Bestimmungen des § 120 Abs. 4 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wobei im Falle von Auffassungsunterschieden zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ die Stellungnahme der Buchhaltung des haushaltsleitenden Organs einzuholen ist.
Umfang der Nachprüfung der Kassen
§ 122. Die Bestimmungen des § 119 gelten mit der Maßgabe, daß sich der Umfang der Nachprüfung auf den Wirkungsbereich des anweisungsermächtigten Organs beschränkt, für das die Kassengeschäfte besorgt werden.
X. ABSCHNITT
Schlußbestimmung
Inkrafttreten
§ 123. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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