Bundesgesetz vom 29. November 1989 über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 1 736 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 7 466 106 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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