Bundesgesetz vom 29. November 1989 über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlaß der 70. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-12-22
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der 70. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit zur Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 1990 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß von 40 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben im damals umkämpften Gebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Kärnten haushaltsmäßig zu verrechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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