Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. August 1989 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Reservenmeldungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-16
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des 25 Abs. 3 Z 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, wird verordnet:

Bezugszeitraum: vgl. § 3

§ 1. (1) Die Banken, ausgenommen Wechselstuben nach 2 Abs. 1 Z 4 KWG, haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb der Fristen des 24 Abs. 12 KWG zu melden.

(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in Position IV der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen.

§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:

1.

bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;

2.

bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken und Gebäuden der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;

3.

versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.

(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Der Unterschiedsbetrag zwischen versicherungsmathematisch errechnetem Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung mindert die stillen Reserven.

(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies die Bank in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

§ 3. Meldungen nach § 1 sind erstmals für Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1989 vorzulegen, die Vorjahreswerte sind erstmals in der darauffolgenden Meldung anzugeben.

Anlage

```


```

(Beträge in 1 000 S)

```


```

I. Erhebung stiller Reserven

```


```

Stille Reserven in den Positionen Stand Stand

Bilanzstichtag Bilanzstichtag

des des

Berichtsjahres Vorjahres

```


```

```

1.

Börsennotierte Wertpapiere

```

```


```

```

a)

festverzinsliche Wertpapiere

```

```


```

```

b)

Aktien

```

```


```

```

c)

sonstige Wertpapiere

```

```


```

```

2.

Beteiligungen und

```

Konsortialbeteiligungen

```


```

```

a)

an Banken

```

```


```

```

b)

an Nichtbanken

```

```


```

```

3.

Grundstücke und Gebäude

```

```


```

```

a)

für den eigenen Geschäftsbetrieb

```

```


```

```

b)

sonstige

```

```


```

```

4.

versteuerte Reserven in

```

Forderungen (soweit nicht in den

Pos. 1. und 2. enthalten)

```


```

```

5.

SUMME (Pos. 1. bis 4.)

```

```


```

```

6.

Unterdeckung Pensionsrückstellung

```

```


```

```

7.

SUMME (Pos. 5. abzüglich 6.)

```

```


```

```


```

II. Struktur der stillen Reserven

```


```

Stand Stand

Bilanzstichtag Bilanzstichtag

des des

Berichtsjahres Vorjahres

```


```

```

1.

Versteuerte stille Reserven,

```

über die G + VR gebildet

```


```

```

2.

Unversteuerte stille Reserven,

```

über die G + VR gebildet

```


```

```

3.

Unversteuerte stille Reserven,

```

nicht über die GV + R gebildet

```


```

```

4.

SUMME (Pos. 1. bis 3.)

```

```


```

III. Erläuterungen zur Meldung stiller Reserven

1.

Besondere Umstände im Sinne des 2 Abs. 1 Z 1 der Reservenmeldungsverordnung:

2.

Angaben gemäß 2 Abs. 4 der Reservenmeldungsverordnung:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.