Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. Jänner 1989 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die im § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben werden dem Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft übertragen und dieses wird zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG erklärt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.