Bundesgesetz vom 27. April 1989 über die Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
In Niederösterreich
Rückübereignung (Schenkung)
| zu Schilling | ||
|---|---|---|
| 1. | Das in EZ 2275, KG Breitenfurth inneliegende Grundstück Nr. 323/2 LN | 11 810 400 |
In Oberösterreich
Belastung
| 2. | Die Liegenschaft EZ 1450, KG Wels bestehend aus dem Grundstück Nr. 1979/1 Baufläche mit einem Baurecht auf die Dauer von 80 Jahren zu einem jährlichen Bauzins für die ersten 10 Jahre für die zweiten 10 Jahre für die dritten 10 Jahre für die restlichen 50 Jahre | 62 673 125 346 250 692 313 365 |
|---|---|---|
In Salzburg
Verkauf
| 3. | Grundstück Nr. 434/26 neu, inneliegend in EZ 204, KG Siezenheim I | 7 659 000 |
|---|---|---|
In Wien
Verkäufe
| 4. | Die Liegenschaft EZ 340, KG Josefstadt bestehend aus dem Grundstück Nr. 611 Baufläche mit dem Objekt Friedrich-Schmidt-Platz 3, Loidoldgasse 2, Schmidgasse 1 | 90 000 000 |
|---|---|---|
| 5. | Die Liegenschaft EZ 1379, KG Leopoldstadt bestehend aus dem Grundstück 1230 Baufläche mit Objekt Praterstraße 38 | 34 000 000 |
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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