Bundesgesetz vom 27. April 1989 über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde)
§ 1. Für die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz genannten Waren sind die Vertragszollsätze der Liste XXXII - Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), BGBl. Nr. 86/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in der in der Anlage festgesetzten Höhe anzuwenden.
§ 2. Sofern in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz Waren angeführt sind, für die in der Liste XXXII - Österreich keine Vertragszollsätze enthalten sind, gelten die in der Anlage festgesetzten Zollsätze als Vertragszollsätze.
§ 3. Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind Ausgangszollsätze im Sinne des § 2 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben als die dort genannten Zollsätze. Das Bundesgesetz über zollrechtliche Maßnahmen gegenüber Staaten, Gebieten und Gebietsteilen, auf die die Bestimmungen des GATT nicht angewendet werden, BGBl. Nr. 419/1970, findet auf diese Zollsätze Anwendung.
§ 4. Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1991 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen.
§ 4. Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen vorerst bis 31. Dezember 1993 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen.
§ 4. Die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgelegten Zollsätze sind als Vorleistung auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) vorzunehmenden Zollsenkungen bis 31. Dezember 1995 anzuwenden. Sie sind bei der Festlegung der Zollsenkungen zum Abschluß der Handelsverhandlungen zu berücksichtigen.
§ 5. Die im Teil A der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Zollsätze sind ab 1. Juli 1989 anzuwenden, die im Teil B der Anlage festgesetzten Zollsätze ab 1. Jänner 1990.
§ 5. (1) Die im Teil A der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Zollsätze sind ab 1. Juli 1989 anzuwenden, die im Teil B der Anlage festgesetzten Zollsätze ab 1. Jänner 1990.
(2) Die Änderungen der Anlage, Teil A und B, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
§ 5. (1) Die im Teil A der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzten Zollsätze sind ab 1. Juli 1989 anzuwenden, die im Teil B der Anlage festgesetzten Zollsätze ab 1. Jänner 1990.
(2) Die Änderungen der Anlage, Teil A und B, des Bundesgesetzes über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.