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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Juni 1989 über den vorzeitigen Abbau der gegenüber Spanien vorgesehenen Zollsätze (9. IDG-Verordnung - 9. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. (1) Gegenüber Spanien ist anstelle der gemäß § 21 Abs. 1 und 2 IDG gesenkten Zollsätze die Zollfreiheit und sind anstelle der gemäß § 21 Abs. 3 IDG gesenkten Zollsätze die in der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Endzollsätze anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.