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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Juli 1990 betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch Bausparkassen gemäß § 108 Abs. 11 EStG 1988

Geltender Text a fecha 1990-08-28

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 108 Abs. 11 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 1. (1) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 durch Gutschrift auf dem Bausparkonto des Steuerpflichtigen erstattet (angerechnet).

(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1.

Der Steuerpflichtige stellt bei der Bausparkasse einen entsprechenden Antrag. Der Bausparvertrag ist im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht.

2.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 des Steuerpflichtigen übersteigt nicht 10 000 S im Kalenderjahr.

3.

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer beträgt im Kalenderjahr pro Bausparguthaben mindestens 30 S.

4.

Der Steuerpflichtige ist in Bezug auf den Bausparvertrag alleiniger Vertragspartner.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 2. (1) Der Antrag (§ 1 Abs. 2 Z 1) hat die Erklärung des Steuerpflichtigen zu enthalten, daß der Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 jährlich 10000 S nicht übersteigt. Wird die Erklärung für das laufende Jahr und die Folgejahre abgegeben, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Bausparkasse das Überschreiten der Einkunftsgrenze unverzüglich zu melden. Kommt der Umstand, daß der Grenzbetrag überschritten wurde, erst nach dem 30. April des Folgejahres hervor, oder ist der Bausparvertrag nicht mehr aufrecht, so ist die Meldung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zu richten.

(2) Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens 30. April des Folgejahres gestellt werden. Anträge für weitere Folgejahre sind möglich.

(3) Liegt ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse vor, so ist die Bausparkasse verpflichtet, bei Übermittlung des Kontoauszuges auf die Erstattung sowie die Meldepflicht hinzuweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 3. (1) Die Bausparkasse hat dem Bundesministerium für Finanzen bis 30. Juni des Jahres durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger über die Erstattung von Kapitalertragsteuer ein Verzeichnis zu übermitteln, das folgende Daten enthält:

(2) Anstelle der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum anzuführen, wenn

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 4. (1) Den Bausparkassen sind Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelten Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.

(2) Entspricht der übermittelte Datenträger den Richtlinien gemäß Abs. 1 nicht, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Verarbeitung des Datenträgers ablehnen. In diesem Fall hat eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse zu unterbleiben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 5. Der Inhaber des Bausparvertrages wird gemäß § 95 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 unmittelbar in Anspruch genommen, wenn er gegenüber der Bausparkasse eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 2 nicht nachgekommen ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 7.

§ 6. Die Verrechnung der nach dieser Verordnung den Inhabern von Bausparguthaben erstatteten Kapitalertragsteuer obliegt den gemäß § 96 Abs. 2 EStG 1988 für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer zuständigen Betriebsfinanzämtern.

§ 7. Diese Verordnung ist erstmalig auf Zinserträge des Kalenderjahres 1989 anzuwenden.