Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Die Bezeichnung der in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Volksrepublik Polen wird durch „Republik Polen“ ersetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Die in der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten begünstigten Länder Arabische Republik Jemen und Demokratische Volksrepublik Jemen werden durch „Republik Jemen“ ersetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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