Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Jänner 1990 betreffend die Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Die Bezeichnung der in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik Ungarn“ ersetzt.
Die Bezeichnung der in der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Sozialistischen Republik der Birmanischen Union wird durch „Union Myanmar“ ersetzt.
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