Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung - RLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-04-01
Status Aufgehoben · 2013-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 97 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 94 bis 96 BHG, das Verfahren zur Behebung von in diesen vorgefundenen Mängeln sowie die Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Abschlußrechnungen und gilt sowohl für die haushaltsleitenden (§ 5 Abs. 1 BHG) als auch die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG (im folgenden als anweisende Organe bezeichnet) sowie die Buchhaltungen (§ 6 Abs. 1 BHG).

(2) Diese Verordnung gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind (§ 97 Abs. 2 BHG) - im folgenden Rechtsträger genannt.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

§ 2. (1) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich unter Beachtung der gesetzlichen Fristen zwecks zeitgerechter Erstellung und Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat den Zeitpunkt der Vorlage der Abschlußrechnungen sowie Form und Inhalt von weiteren Nachweisungen zu bestimmen und dies sodann zeitgerecht den anweisenden Organen bekanntzugeben. Gleichzeitig hat er aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung festzulegen, bis zu welchen Beträgen Begründungen entfallen können; dadurch dürfen die Überprüfbarkeit der Abschlußrechnungen und die Aussagekraft des Bundesrechnungsabschlusses nicht eingeschränkt werden.

(2) Sind auf Grund dieser Verordnung der Rechnungshof und der Bundesminister für Finanzen zu befassen, so ist zunächst der Rechnungshof anzusprechen, der für die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen sorgt.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

II. Abschnitt

Aufstellung der Abschlußrechnungen

Mitwirkung der anweisenden Organe

§ 3. (1) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben für jedes Finanzjahr für ihren Wirkungsbereich Abschlußrechnungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung aufzustellen und dem Rechnungshof, hinsichtlich der Bundesbetriebe auch dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen, zu übermitteln. Den Buchhaltungen sind die zur Vorbereitung der Abschlußrechnungen erforderlichen Unterlagen, die sich auf das abgelaufene Finanzjahr beziehen, so rechtzeitig zu übermitteln, daß die darin enthaltenen Daten innerhalb der in § 52 BHG festgelegten Fristen in die Verrechnungsaufschreibungen einbezogen werden können.

(2) Die anweisenden Organe und die Organe der Rechtsträger haben dafür zu sorgen, daß in den Abschlußrechnungen nicht nur die Ausgaben und Einnahmen in voller Höhe (brutto), sondern alle rechtlich und wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge im Gebarungsablauf vollständig und richtig nachgewiesen werden.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe

§ 4. (1) Neben den in § 3 genannten Aufgaben für den eigenen Wirkungsbereich als anweisendes Organ haben die haushaltsleitenden Organe Abschlußrechnungen aufzustellen, die ihren gesamten Wirkungsbereich - ausgenommen den der Bundesbetriebe - zu umfassen haben (§ 93 Abs. 3 BHG), und dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben die Begründungen zu den Abschlußrechnungen zu verfassen und dem Rechnungshof zu übermitteln. Inwieweit bei deren Verfassung die anweisenden Organe mitzuwirken haben, ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Mitwirkung der Buchhaltungen

§ 5. (1) Die Buchhaltungen haben gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BHG die Vorbereitung der Abschlußrechnungen vorzunehmen. Sie haben dabei insbesondere vorzusorgen, daß alle in den Abschlußrechnungen nachzuweisenden Daten vollständig und richtig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und entsprechend ihrer sachlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zeitlich richtig abgegrenzt sind.

(2) Die Buchhaltungen haben weiters dafür zu sorgen, daß die Verrechnungsergebnisse der mit ihnen abrechnenden Kassen und Zahlstellen vollständig in den Verrechnungsaufschreibungen erfaßt und in den Abschlußrechnungen nachgewiesen werden.

(3) Im Zuge der Vorbereitung der Abschlußrechnungen haben die Buchhaltungen die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten, um allfällige Mängel in den Abschlußrechnungen, insbesondere unzulässige Salden und Konten, hintanzuhalten.

(4) Inwieweit die Buchhaltungen darüber hinaus an der Erstellung der Abschlußrechnungen und der Verfassung der Begründungen mitzuwirken haben, ist vom Leiter des anweisenden Organs zu bestimmen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Mitwirkung des Bundesrechenamtes

§ 6. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt, unbeschadet seiner Aufgaben als anweisendes Organ gemäß § 3, die Mitwirkung bei der Erstellung der Abschlußrechnungen samt allfälligen Nachweisungen. Unbeschadet der Zuständigkeit der haushaltsleitenden und der anweisenden Organe sowie deren Buchhaltungen beschränkt sich die Mitwirkung des Bundesrechenamtes auf die einwandfreie Verarbeitung der von diesen Organen zur Verfügung gestellten Daten und auf die Übermittlung der Verarbeitungsergebnisse in Form von Ausdrucken an die haushaltsleitenden und anweisenden Organe, an den Bundesminister für Finanzen und an den Rechnungshof.

(2) Die Österreichischen Bundesforste, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Österreichischen Bundesbahnen haben die Ergebnisse ihrer Verrechnung spätestens innerhalb der im § 52 BHG festgesetzten Fristen an das Bundesrechenamt weiterzugeben. Auf Grund der übergebenen Verrechnungsergebnisse hat das Bundesrechenamt auch für diese Bereiche die Abschlußrechnungen und weiteren Nachweisungen gemäß Abs. 1 zu erstellen. Ist die Einhaltung dieser Fristen nicht möglich, so kann der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf begründetes Ersuchen einer Fristerstreckung zustimmen. Die Fristerstreckung darf die Dauer eines Monates nicht übersteigen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

III. Abschnitt

Gliederung, Form und Inhalt der Abschlußrechnung über dievoranschlagswirksame Verrechnung

Allgemeine Grundsätze

§ 7. (1) Die Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 Abs. 1 BHG samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG aufzustellen. Die in der Abschlußrechnung über die voranschlagswirksame Verrechnung ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den in den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung über die voranschlagswirksame Verrechnung enthaltenen Daten übereinstimmen. Auch wenn während des Finanzjahres gemäß dem V. Abschnitt BHV 1989 für die Verrechnung Ausnahmeregelungen bestanden, sind am Jahresende in den Verrechnungsaufschreibungen alle für die Darstellung in der Abschlußrechnung erforderlichen Daten vollständig zu erfassen.

(2) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BHG sind entsprechend der Gliederung des jeweiligen Bundesvoranschlages nach Ausgaben und Einnahmen getrennt und innerhalb dieser nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie nach Voranschlagsposten gegliedert aufzustellen. Für die Abschlußrechnung sind entsprechend ihrer Gliederung die Summen zu bilden. Summarische Nachweisungen sind insbesondere getrennt nach allgemeinem Haushalt und Ausgleichshaushalt und gegliedert nach Kapiteln, Voranschlagsansätzen, Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen zu erstellen.

(3) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt Nachweisungen gemäß § 94 Abs. 2 BHG sind von den anweisenden Organen nach Dienststellenkennzahlen und von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich für jedes Kapitel zu erstellen.

(4) Voranschlagsposten, die weder in den Teilheften zum jeweiligen Bundesvoranschlag aufscheinen noch gemäß § 48 Abs. 5 BHG eröffnet wurden, dürfen in der Voranschlagsvergleichsrechnung und in den weiteren Nachweisungen - unbeschadet der §§ 30 und 32 - nicht enthalten sein.

(5) Die Voranschlagsvergleichsrechnung samt weiteren Nachweisungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe und der Bundesbetriebe samt den Nachweisungen gemäß §§ 16 und 17 auch dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(6) Die Voranschlagsvergleichsrechnung und die gemäß §§ 10 bis 15 und 19 vorgesehenen Nachweisungen sind unter Mitwirkung des Bundesrechenamtes zu erstellen und dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Voranschlagsvergleichsrechnung

§ 8. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 die Summen der Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) den Voranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) gegenüberzustellen und der Unterschied als Mehr- oder Minderbetrag auszuweisen. Dabei sind Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, Ausgabenbindungen, Postenausgleiche, Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag, Rücklagenentnahmen sowie sämtliche sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung gestandenen Voranschlagsbetrages (§ 78 Abs. 2 BHG) in Summe als Verzweigung (Phasenfeld 9) auszuweisen.

(2) Zusätzlich zu den Ergebnissen gemäß Abs. 1 sind bei den Ausgaben die Summen der offengebliebenen Verpflichtungen und fälligen Schulden sowie bei den Einnahmen die Summen der für Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres offengebliebenen Berechtigungen und fälligen Forderungen nachzuweisen.

(3) Der durch Verpflichtungen und Schulden bei den Ausgaben, durch Berechtigungen und Forderungen bei den Einnahmen sowie durch Zahlungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht in Anspruch genommene Betrag ist gesondert als Verfügungsrest (§ 78 Abs. 3 BHG) auszuweisen.

(4) Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen, die gemäß § 78 Abs. 9 BHG noch nicht abgerechnet wurden, sind gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für empfangene derartige Zahlungen.

(5) Schulden aus Rückzahlungen von oder Forderungen auf Rückzahlung von jenen Geldleistungen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind als Ersatzschulden oder -forderungen gesondert nachzuweisen. Gleiches gilt für die offenen Rückersätze aus der vermittlungsweisen Leistung von Ausgaben (§ 50 BHG) und der Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen (§ 60 BHG).

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Begründungen zur Voranschlagsvergleichsrechnung

§ 9. (1) Zur Voranschlagsvergleichsrechnung sind die Ergebnisse von den haushaltsleitenden Organen für ihren gesamten Wirkungsbereich und von den geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe für ihren Bereich entsprechend der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsansätzen zu begründen und dem Rechnungshof vorzulegen. Inwieweit hiebei die anweisenden Organe mitzuwirken haben, bestimmen die haushaltsleitenden Organe.

(2) In den Begründungen sind jedenfalls die Unterschiede zwischen den Jahresvoranschlagsbeträgen (Phasenfeld 1) und den Ausgaben-/Einnahmen-Zahlungen (Phasenfeld 5) ansatzweise darzustellen und die für diese Voranschlagsansatzabweichungen (Mehr-/Minderausgaben, Mehr-/Mindereinnahmen) maßgeblichen Entstehungsgründe (Ursachen) unter Angabe allfällig gegebener haushaltsrechtlicher Grundlagen zu beschreiben. In der Begründung einer Voranschlagsansatzabweichung sind vor allem die wesentlichen Ursachen der einzelnen Postenabweichungen (Mehr-/Minderausgaben für einzelne Ausgabenarten, Mehr-/Mindereinnahmen bei einzelnen Einnahmenarten) zu beschreiben und betragsmäßig aufzuzeigen. Desgleichen ist zu begründen, wenn durch Verpflichtungen und Schulden der gemäß § 78 Abs. 3 BHG im Finanzjahr zur Verfügung gestandene Betrag nicht eingehalten wurde.

(3) Bei einer überplanmäßigen Ausgabe, einer Ausgabenrückstellung oder einer Bindung von Mehreinnahmen ist in den Begründungen entweder der Beschluß des Gesetzgebers bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes oder die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen unter Angabe der betreffenden Geschäftszahl anzuführen und der bewilligte oder gebundene Betrag anzugeben; gleiches gilt für Rücklagenzuführungen und -entnahmen. Bei außerplanmäßigen Ausgaben ist die entsprechende gesetzliche Bewilligung bzw. die Verordnung der Bundesregierung unter Angabe des Bundesgesetzblattes und Anführung des bewilligten Betrages zu nennen.

(4) Bei Überschreitungen ohne gesetzliche Grundlage, nicht erfüllten Ausgabenrückstellungen oder nicht erzielten Mehreinnahmen ist ansatzweise anzugeben, welche Gründe hiefür maßgebend waren.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der von den Ausgaben und Einnahmen

abgesetzten Zahlungen

§ 10. Die Rückzahlungen von Ausgaben und Einnahmen, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, die jedoch voranschlagswirksam verrechnet wurden (§ 78 Abs. 7 und 8 BHG), sind entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe nachzuweisen. Dabei ist auch die Summe der angefallenen (Brutto)Zahlungen darzustellen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der Vergütungen und Überweisungen zwischen Organen des Bundes

§ 11. Die von Organen des Bundes gemäß § 49 Abs. 1 BHG geleisteten Vergütungen für einander erbrachte Leistungen sind nach Ausgaben und Einnahmen getrennt entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 in Summe in einer gesonderten Nachweisung darzustellen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der Vorbelastungen und Vorberechtigungen

§ 12. Die nach den Bestimmungen des § 79 BHG zu verrechnenden Vorbelastungen und Vorberechtigungen sind gegliedert nach Verpflichtungen und Schulden sowie Berechtigungen und Forderungen getrennt nach den einzelnen Finanzjahren, in denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit liegt, und in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 nachzuweisen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der Abschreibungen von Forderungen

§ 13. Die auf Grund der §§ 61 Abs. 4 und 62 BHG durchgeführten Abschreibungen von Forderungen sind in Summe entsprechend der Gliederung gemäß § 7 Abs. 2 getrennt nach fälligen und nichtfälligen Forderungen nachzuweisen. Bei nichtfälligen Forderungen ist die auf jedes Fälligkeitsjahr entfallende Abschreibung gesondert darzustellen. Werden Ersatzforderungen abgeschrieben, so sind die Abschreibungen bei den Voranschlagsposten nachzuweisen, bei denen die ursprüngliche Zahlung erfolgte.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung über die Gebarung aus zweckgebundenen Einnahmen

§ 14. Die gemäß § 53 Abs. 2 BHG durch Zahlungen nicht in Anspruch genommenen und einer Rücklage zugeführten zweckgebundenen Einnahmen sind nach Rücklagenkonten gegliedert in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. Für jede zweckgebundene Einnahme sind in Summe die Einnahmen und die diesen zugehörigen Ausgaben nach Voranschlagsansätzen, gegebenenfalls nach Voranschlagsposten getrennt, sowie der aus der Rücklage entnommene und der der Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung über die allgemeinen und besonderen Rücklagen sowie über

die Ausgleichsrücklage

§ 15. (1) Die gemäß § 53 Abs. 1 BHG bzw. auf Grund weiterer gesetzlicher Ermächtigungen einer Rücklage zugeführten Beträge sind in einer gesonderten Nachweisung vom Bundesminister für Finanzen darzustellen. In dieser sind für jeden Ausgaben-Voranschlagsansatz, gegebenenfalls für jede Voranschlagspost oder Gruppe gleichartiger Voranschlagsposten, der Jahresvoranschlagsbetrag, allfällige Erhöhungen oder Verminderungen des Voranschlagsbetrages im Sinne des § 78 Abs. 2 BHG, die geleisteten Zahlungen und der einer Rücklage zugeführte Betrag nachzuweisen.

(2) Der gemäß § 53 Abs. 3 BHG einer Ausgleichsrücklage zugeführte oder aus einer Ausgleichsrücklage entnommene Betrag ist gesondert unter Anführung der im Finanzjahr angefallenen Gesamtausgaben und Gesamteinnahmen nachzuweisen.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der sich aus Leasingverträgen ergebenden finanziellen

Verpflichtungen

§ 16. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus Leasingverträgen und gleichartigen oder ähnlichen Rechtsgeschäften (§§ 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BHV 1989) sind von den haushaltsleitenden Organen und geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert, sowie unter Anführung des Leasingvertragsgegenstandes und der daraus erwachsenden finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der sich aus Bauträgervorhaben ergebenden finanziellen

Verpflichtungen

§ 17. Die in der Voranschlagsvergleichsrechnung der Ausgaben bzw. in der Nachweisung der Vorbelastungen eines haushaltsleitenden Organs unter den Verpflichtungen bzw. Schulden enthaltenen finanziellen Verpflichtungen des Bundes aus Bauträgervorhaben sind von den haushaltsleitenden Organen und geschäftsführenden Organen der Bundesbetriebe getrennt nach Verpflichtungen und Schulden, jeweils kapitel-, ansatz- und postenweise gegliedert, sowie unter Anführung des einzelnen Bauträgervorhabens und der daraus erwachsenden finanziellen jährlichen Belastungen gesondert nachzuweisen. Die Nachweisung ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Zum Bezugszeitraum und Außerkrafttreten vgl. § 38 Abs. 2, BGBl. II Nr. 148/2013.

Nachweisung der Freigabe von Ausgabenbeträgen desKonjunkturausgleich-Voranschlages

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