Stabilisierungsfonds für Polen Bilaterales Beitragsabkommen
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
(Übersetzung)
Dezember 1989
PROTOKOLL
I. Einleitung
Das vorliegende Protokoll (P) legt die gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP) mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv: die Beitragenden Länder und einzeln: das Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung und Bedienung des Polish Stabilization Fund (polnischer Stabilisierungsfonds - der „Fonds'') dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag, Bedingungen anerkennt, welche den in dem vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.
Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung für ein Programm sind, das die RVP mit dem IWF vereinbart hat.
Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
(Übersetzung)
Memorandum vom 28. Dezember 1989 in der
Fassung der einstimmigen Beschlüsse der Vertragsparteien vom
Dezember 1990 und 30. Dezember 1991. *1)
I. Einleitung
Das vorliegende Protokoll (P) legt die gegenseitigen Absprachen der Nardowy Bank Polski (NBP) und der Regierung von Polen (RVP) mit den in Artikel II (a) unten angeführten Ländern bzw. deren bevollmächtigten Institutionen (kollektiv: die Beitragenden Länder und einzeln: das Beitragende Land) im Hinblick auf die Errichtung und Bedienung des Polish Stabilization Fund (polnischer Stabilisierungsfonds - der „Fonds'') dar. Ein Beitragendes Land kann sich an der Bedienung des Fonds beteiligen, auch ohne diesem P beizutreten, indem es, je nach seinem Beitrag, Bedingungen anerkennt, welche den in dem vorliegenden P ausgeführten Bestimmungen gleichen.
Der Zweck dieses Fonds ist die Bereitstellung von Geldmitteln, die Ergänzung von Mitteln des Weltwährungsfonds (IWF) und die Unterstützung von Strategien, welche auf eine Liberalisierung von Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit laufenden internationalen Transaktionen ausgerichtet sind. Der Fonds wird die Glaubwürdigkeit solcher Strategien untermauern, welche eine Voraussetzung für ein Programm sind, das die RVP mit dem IWF vereinbart hat.
Die RVP garantiert die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem P seitens der NBP.
*1) Auf Grund der Bekanntgabe durch die Federal Reserve Bank New York über die Zustimmung aller Vertragsparteien zu den Änderungen und nach erfolgter Änderung der entsprechenden Bilateralen Beitragsabkommen trat die 2. Änderung des MOU am 30. Dezember 1991 in Kraft.
II. Beiträge zum Fonds
Die Beitragenden Länder leisten Beiträge zum Fonds in Form von Zuschüssen oder Krediten (einschließlich Kreditgrenzen) an die NBP bzw. RVP, und zwar in folgender Höhe:
Äquivalent
in
Art des Höhe des Millionen
Beitrags Beitrags US-Dollar
Österreich S 20
Kanada Rückzahlbarer Zuschuß US-Dollar 25 000 000 25
Bundesrepublik
Deutschland Kreditgrenze DM 250
Frankreich Kredit FF 100
Italien Kredit US-Dollar 100 000 000 100
Japan Kredit Y 21 3915 Milliarden 150
Luxemburg - 1
Norwegen - -
Portugal Kredit 5
Spanien Kredit 14
Schweden - -
Schweiz Kredit 30
Türkei - 0,75
Großbritannien Zuschuß US-Dollar 100 000 000 100
Vereinigte Staaten Zuschuß US-Dollar 199 140 000 199,14
Gesamt 994,89
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
II. Beiträge zum Fonds
(a) Zum Zweck der Verlängerung werden die beitragenden Länder Australien, Österreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan, Luxemburg, Norwegen, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Großbritannien und die Vereinigten Staaten sein und die Art und Beträge ihrer Beiträge sind wie folgt:
Beitragendes Art des Höhe des
Land Beitrages Beitrages
```
```
Australien Zuschuß US-$ 1 000 000
Österreich Zuschuß US-$ 20 000 000
Kanada Rückzahlbarer
Zuschuß US-$ 25 000 000
Dänemark Kredit US-$ 8 309 788,93
Finnland Zuschuß US-$ 5 390 835,58
Frankreich Kreditgrenze FF Äquivalent in
US-$ 100 000 000
Deutschland Kreditgrenze DM 421 550 000
Italien Kredit US-$ 100 000 000
Japan Kredit US-$ 146 420 896,72
Luxemburg Kredit US-$ 1 000 000
Norwegen Kredit US-$ 5 751 850
Spanien Kredit US-$ 14 000 000
Schweden Rückzahlbarer
Zuschuß US-$ 10 701 350,02
Schweiz Kredit US-$ 30 000 000
Türkei Zuschuß US-$ 750 000
Großbritannien Zuschuß US-$ 100 000 000
Vereinigte Staaten Zuschuß US-$ 199 140 000
(b) Jeder Beitrag in Form eines Zuschusses oder Kredites erfolgt gemäß einer bilateralen Beitragsvereinbarung (Bilaterale Beitragsvereinbarung) zwischen der NBP bzw. der RVP und dem Beitragenden Land, wobei die RVP die Vertragsverpflichtungen der NBP garantiert. Jede Bilaterale Beitragsvereinbarung hat mit diesem P sowie mit den Gesetzen und Bestimmungen der Vertragsländer in Einklang zu stehen. Soweit möglich, wird jeder Kredit zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt und wird erst wesentlich später als das Datum der Auflösung des Fonds fällig. Die Kreditzinsen werden nicht aus Mitteln des Fonds bezahlt, sondern in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen. Im Hinblick auf jene Bestimmungen ihrer Bilateralen Beitragsvereinbarungen, welche sich auf die Aufteilung ihrer Beiträge nach Auflösung gemäß Absatz (f), Artikel II, bzw. auf die Aufteilung der auf diese Beiträge gemäß Unterabsatz (b) (i), Artikel III, zurückzuführenden Erträge beziehen, haben die Beitragenden Länder die Federal Reserve Bank of New York (FRBNY) zu Rate zu ziehen, um die Durchführung dieser Bestimmungen in verwaltungsmäßig machbarem Rahmen zu erleichtern.
(c) Bei Beiträgen, welche in der Landeswährung eines Beitragenden Landes - ausgenommen die USA - ausgedrückt sind, bestehen die Verpflichtungen der NBP bzw. der RVP gegenüber diesem Land gemäß der betreffenden Bilateralen Beitragsvereinbarung in dieser Währung und nicht in US-Dollar.
(d) Jedes Beitragende Land - es sei denn, es leistet seinen Beitrag in Form einer Kreditgrenze - zahlt den Gesamtbetrag seines Beitrags spätestens drei Arbeitstage (New York) nach Inkrafttreten seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung gemäß Artikel X dieses P in US-Dollar in den Fonds ein bzw. veranlaßt eine solche Zahlung; es hat weiters der FRBNY bekanntzugeben, ob sein Beitrag ein Zuschuß, ein Kredit zu niedrigeren als den marktüblichen Zinssätzen oder ein Kredit zum Marktzins ist. Eine solche Benachrichtigung bezüglich eines Kredites hat unter Angabe der auf den Kredit zahlbaren Zinsen zu erfolgen.
(e) Jedes Beitragende Land, welches seinen Beitrag mittels einer Kreditgrenze leistet, hat zu gewährleisten, daß die entsprechenden Zahlungen in seiner Landeswährung an den polnischen Schuldner gemäß seiner Bilateralen Beitragsvereinbarung innerhalb von drei Arbeitstagen (New York) nach Benachrichtigung durch die FRBNY bezüglich seines proportionalen Anteils an jeglicher Entnahme aus dem Fonds, welche gemäß Artikel IV (b) unten bestimmt wird, erfolgen.
(f) Bei Auflösung des Fonds wird der Betrag eines jeden Beitrags der NBP bzw. der RVP zur Verfügung gestellt oder an das Beitragende Land gemäß der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung zurückgezahlt.
(g) Rückzahlungen von Beiträgen, welche als Kredite geleistet wurden, erfolgen in Übereinstimmung mit der entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarung.
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VIII idF BGBl. Nr. 136/1992.
III. Konten bei der Hinterlegungsstelle
Die Beiträge zum Fonds - ausgenommen jene, welche in Form einer Kreditgrenze erfolgen - werden in einem separaten Konto der NBP (das Fondskonto) bei der FRBNY - der Hinterlegungsstelle des Fonds - verwahrt. Das Fondskonto wird als US-Dollar-Konto geführt.
Bis zur Behebung durch die NBP werden die auf dem Fondskonto befindlichen Geldmittel von der FRBNY gemäß Anweisung der NBP - sofern vorhanden - in erstklassige Wertpapiere, welche innerhalb von drei Monaten nach der Investition fällig werden, investiert. Die NBP trägt das Markt- und Kreditrisiko derartiger Investitionen, welche als Teil des Fondskontos gelten. Die Erträge solcher Investitionen, einschließlich der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Nennbetrag von Wertpapieren, die mit Nachlaß gekauft wurden, werden in ein separates NBP-Konto (das Investitionsertragskonto) eingezahlt. Die Erträge der Liquidierung einer auf dem Fondskonto befindlichen Investition werden zunächst dem Fondskonto zugeteilt, um den investierten Betrag wieder zurückzuerstatten, und danach dem Investitionsertragskonto. Die Geldmittel auf dem Investitionsertragskonto werden in die gleichen Arten von Investitionen investiert wie jene auf dem Fondskonto. Investitionen aus dem Investitionsertragskonto gelten als Teil des Investitionsertragskontos. Erträge aus dem Investitionsertragskonto werden in das Investitionsertragskonto eingezahlt. Die Mittel des Investitionsertragskontos werden wie folgt aufgeteilt:
Unter Berücksichtigung von Unterabsatz (ii) dieses Absatzes werden Erträge aus Mitteln, die einem Zuschuß oder Kredit zurechenbar sind, auf dem Investitionsertragskonto hinterlegt, und die Verwendung solcher Erträge wird gemäß den entsprechenden Bilateralen Beitragsvereinbarungen festgelegt.
ii) Nach Maßgabe der Kreditzinszahlungsverpflichtung der NBP werden Erträge, auf welche die NBP ein Anrecht hat, aus Beträgen, welche Krediten zugerechnet werden können, unverzüglich an die NBP ausgezahlt, nachdem diese der FRBNY die Höhe der Zinszahlungsverpflichtung gegenüber dem betreffenden Beitragenden Land, welche während eines bestimmten Monats aufgelaufen ist bzw. bezahlt wurde, bekanntgegeben hat. Eine solche Benachrichtigung wird der FRBNY innerhalb von fünf Tagen nach Ende des betreffenden Monats zugestellt und hat das US-Dollar-Äquivalent eines jeden Betrages, der in einer anderen Währung als US-Dollar bezahlt wurde bzw. zahlbar ist, zu enthalten, wobei der New Yorker Wechselkurs der FRBNY per Mittag des letzten Arbeitstages des betreffenden Monats zugrunde zu legen ist. Die FRBNY stellt dem Operating Committee (Verwaltungsausschuß) (siehe Definition in Artikel VI unten) eine Kopie solcher Benachrichtigungen zur Verfügung.
Die NBP schuldet der FRBNY keinerlei Vergütung für von der FRBNY gemäß diesem P erbrachte Dienstleistungen.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem P ist die FRBNY
berechtigt, dieses P auszulegen bzw. gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen und gemäß Vollmachten, Anweisungen, Benachrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, welche sie von der NBP, den Beitragenden Ländern oder dem Operating Committee erhält, zu handeln, und zwar so, wie es die FRBNY nach ihrem alleinigen Ermessen für angebracht hält; und
ii) berechtigt, jegliche Beträge, welche für die Erstellung von Berechnungen, die in diesem P und in den Bilateralen Beitragsvereinbarungen vorgesehen sind, ab- bzw. aufzurunden; und
iii) lediglich für die Vernachlässigung einer angemessenen Sorgfaltspflicht durch sie haftbar.
IV. Bedienung des Fonds
Die NBP kann Entnahmen aus dem Fonds anfordern, indem sie drei New Yorker Arbeitstage im voraus eine entsprechende bestätigte fernmeldetechnische Benachrichtigung an die FRBNY und das Operating Committee sendet. Eine solche Entnahme erfolgt in gleichen Quoten zu einem Mindestbetrag von 1 Million US-Dollar.
Anträge auf Entnahmen werden in US-Dollar gestellt. Auf Basis dieser Dollarbeträge bestimmt die FRBNY den proportionalen Anteil des Beitrags eines jeden Beitragenden Landes je nach Höhe der Beiträge, welche zur Zeit der Festlegung von den Beitragenden Ländern gemacht wurden. Die FRBNY benachrichtigt Beitragende Länder, die ihren Beitrag mittels einer Kreditgrenze leisten, über deren proportionalen Anteil an der Entnahme, ausgedrückt in der Währung der betreffenden Länder und unter Zugrundelegung des New Yorker Wechselkurses der FRBNY zwischen der betreffenden Währung und dem US-Dollar zu Mittag des dem Datum des Entnahmeantrages vorhergehenden Tages.
Entnahmen aus dem Fonds unterliegen den folgenden Bedingungen:
Die erste Entnahme aus dem Fonds kann erst getätigt werden, nachdem (x) der Managing Director des IWF das Operating Committee informiert hat, und nachdem das Operating Committee die FRBNY informiert hat, daß die RVP und die Geschäftsleitung des IWF eine Absichtserklärung bezüglich eines Beistandsabkommens vereinbart haben, (y) die RVP eine neue Devisenregelung getroffen hat, welche eine beschränkte Konvertierbarkeit des Zloty ermöglicht, und (z) der Fonds gemäß Artikel X dieser Vereinbarung in Kraft getreten ist.
ii) Der Managing Director des IWF hat das Operating Committee so bald als möglich zu benachrichtigen, sofern die RVP das Beistandsabkommen nicht einhält. Solange die RVP das Beistandsabkommen nicht einhält - laut Benachrichtigung des Managing Directors des IWF -, ist die NBP nicht berechtigt, Entnahmen aus dem Fonds ohne vorherige Rücksprache mit bzw. Zustimmung des Verwaltungsausschusses, welcher den Managing Director vor der Entscheidung bezüglich der angemessenen Maßnahme zu Rate zieht, zu tätigen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz d) dieses Artikels hat die FRBNY Anträgen auf Entnahmen seitens der NBP zu entsprechen, sofern sie nicht bzw. bis sie gegenteilige Anweisungen in Form einer bestätigten fernmeldetechnischen Benachrichtigung vom Operating Committee erhält.
Unter der Voraussetzung, daß sie die Erfordernisse der
Zu keiner Zeit während eines Kalenderquartals dürfen die Nettoentnahmen aus dem Fonds die Hälfte eines Betrages, der (x) NBP's kumulativen Nettoverkäufen von Devisen an bevollmächtigte Devisenbanken minus (y) Zahlungen in konvertibler Währung von Kapital und Zinsen auf mittel- und langfristiger Basis während dieses Quartals entspricht, übersteigen. Der Fonds darf nicht dazu benützt werden, die Reserven in konvertiblen Devisen von Polens bevollmächtigten Devisenbanken aufzubauen.
i) Die NBP hat den Fonds innerhalb von fünf Arbeitstagen jeweils nach Beendigung eines Quartals, in dem kumulative Nettoeinkäufe von Devisen seitens der NBP auf dem Markt getätigt wurden, mittels eines Betrages, der fünfzig Prozent solcher Nettoeinkäufe entspricht, wiederherzustellen. Der Fonds ist bis Ende des vierten Quartals vollständig wiederherzustellen.
⋯
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