Bundesgesetz vom 16. Mai 1990, mit dem Bestimmungen über die Veräußerung von Anteilsrechten an der „Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft“ und die Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1990 getroffen werden
Artikel I
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Anteile an der „Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft“ bestmöglich zu veräußern.
Artikel II
(Anm.: Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 1/1990)
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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