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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. März 1990 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, und § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland abweichend von § 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von 6 000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht und Eigengewicht des Fahrzeugs. In Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen zutreffend ausgewiesene Gewicht der Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag.

§ 2. Die Befreiungsbestimmung des § 2 Ziffer 9 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes ist für die in § 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

§ 3. Im Loco- und Drittlandsverkehr (Fahrten von Fahrzeugen mit italienischem Kennzeichen nach und von Zielpunkten im Inland) gilt sowohl die Einfahrt in das Inland als auch die Ausfahrt in das Ausland als je eine Fahrt. Im Transitverkehr gilt die Einfahrt und die Ausfahrt als eine Fahrt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.