Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über die Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen neunten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 597 860 000 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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