Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über die Leistung eines neunten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
§ 1. Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen neunten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 597 860 000 Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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