Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1990 überschriftliche Anmeldungen im Zollverfahren (Zollanmeldungsverordnung1990)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644/1988, (ZollG), des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, BGBl. Nr. 634/1987, und des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die im Zollverfahren abzugebenden schriftlichen Anmeldungen sowie für die Erklärungen zur Ermittlung des Zollwertes nach dem Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221, (WertZG), in der geltenden Fassung, sind die nachstehend bezeichneten Vordrucke entsprechend dem Anhang zu verwenden:
Einheitspapier/AT (Muster 1 oder Muster 2) oder ausländisches Einheitspapier, erforderlichenfalls mit Ergänzungsblättern (Muster 1.1 oder Muster 2.1) oder Listen nach den Anordnungen im Anhang; nach Maßgabe der Anordnungen im Anhang ist die Verwendung eines Anleitungsblattes/AT (Muster 3) oder eines durch Eindrucke entsprechend diesem Anleitungsblatt ergänzten Einheitspapiers/AT zulässig (Anm.: Muster nicht darstellbar);
Ergänzungsblätter zur Anmeldung auf dem Einheitspapier, u. zw. Ergänzungsblatt OL (Muster 4.1) für Sammelanmeldungen und Abmeldungen;
Ergänzungsblatt RW (Muster 4.2) für ausländische Rückwaren;
Ergänzungsblatt MO (Muster 4.3) für Waren, die bei der Ausfuhr
oder Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr
dem Marktordnungsgesetz 1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen oder
Gegenstand von Förderungen sind;
Ergänzungsblatt VR (Muster 4.4) im Vormerkverkehr;
Ergänzungsblatt BR (Muster 4.5) bei der Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten (Anm.: Muster nicht darstellbar);
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes (Muster 5) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
Anmeldung/EX - Postverkehr (Muster 6) für die Ausfuhr im Postverkehr (Anm.: Muster nicht darstellbar);
Anmeldung für Betriebsmittel (Muster 7) (Anm.: Muster nicht darstellbar);
Anmeldung zur Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes (Muster 8) (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(2) Die Vordrucke sind entsprechend den Anordnungen im Anhang herzustellen und auszufüllen.
§ 2. Statt der Vordrucke nach § 1 können auch Papiere verwendet werden, auf die auf chemischem oder mechanischem Weg in einem einheitlichen Arbeitsgang sowohl der Text des Vordrucks als auch die Angaben der Anmeldung gedruckt worden sind.
§ 3. Die nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung, für Zwecke des Ausfuhrnachweises zu verwendenden Vordrucke bleiben unberührt.
§ 4. Der Anhang samt seinen Anlagen (Anm.: Muster nicht darstellbar) bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Inkrafttretensdatum des Musters 5: 1.1.1991
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni 1990 in Kraft (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(2) In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) zu verwenden (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(3) Bis zum 31. Dezember 1990 können die Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, verwendet werden
(4) Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwendet werden (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(5) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt.
Inkrafttretensdatum des Musters 5: 1.1.1991
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Musters 5 mit 1. Jänner 1991, im übrigen mit 1. Juni 1990 in Kraft (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(2) In den Fällen der DV-unterstützten Bearbeitung im Sinn des Punktes 3.4 des Anhangs ist jedoch bis zum 31. Dezember 1990 statt des Einheitspapiers die Anmeldung/A (Muster 4 und 4.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) zu verwenden (Anm.: Muster nicht darstellbar). Nachhineinzahler im Sinne des § 175 ZollG können jedoch das Einheitspapier bereits mit 17. Dezember 1990 für Abfertigungen zum freien Verkehr und zum Eingangsvormerkverkehr verwenden, wenn sie nicht eine sofortige Berechnung der Abgaben oder der Sicherheit benötigen.
(3) Bis zum 31. Dezember 1990 können die Anmeldung/IM und die Anmeldung/EX (Muster 5 und 6 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989) entsprechend den Abschnitten 9.2 und 9.3 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, verwendet werden
(4) Bis zum 31. Dezember 1991 können Einheitspapiere und Ergänzungsblätter nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 der Verordnung BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, jedoch unter Beachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwendet werden (Anm.: Muster nicht darstellbar).
(5) Mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 42/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 496/1989, über schriftliche Anmeldungen im Zollverfahren, insoweit außer Kraft, als sich aus den Abs. 1 bis 4 nicht anderes ergibt.
Anhang
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Einheitspapier und sonst für die Anmeldung im Zollverfahren
zugelassene Vordrucke
Einheitspapier
1.1.
(1) Das Einheitspapier (Einheitspapier/AT oder ausländisches Einheitspapier) ist für die Anmeldung zu allen Arten des Zollverfahrens zu verwenden, soweit nicht
- nach dem Zollgesetz 1988 mündliche Anmeldung zugelassen ist oder
- im Abschnitt 8 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Ist mehr als eine Warenart (Warennummer im Sinn des Österreichischen Gebrauchszolltarifs) zu erklären, so sind vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 zum Grundblatt
Ergänzungsblätter C BIS zu verwenden. Wird die Anmeldung jedoch automationsunterstützt ausgefertigt, so können auch weitere Grundblätter verwendet werden, in denen sodann nur die auch im Ergänzungsblatt enthaltenen Felder ausgefüllt werden müssen.
(3) Statt der Ergänzungsblätter C BIS sind zugelassen
im gemeinsamen Versandverfahren (gVV), Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr Listen, die im gVV der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechen, im übrigen bloß die in dieser Anlage vorgeschriebenen Angaben enthalten müssen;
im Vormerkverkehr, sofern es weder einer Ausübungsbewilligung noch einer handelsstatistischen Anmeldung bedarf, Listen, in denen die Waren so ausreichend beschrieben sind, daß sie zur Sicherung der Nämlichkeit geeignet sind;
für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, sofern es keiner handelsstatistischen Anmeldung bedarf, Listen, in denen die Waren entsprechend dem § 52 Abs. 2 lit. f ZollG beschrieben sind.
(4) Der Ausdruck „Einheitspapier'' umfaßt, wenn sich aus dem Zusammenhang nicht anderes ergibt, das Grundblatt und allfällige Ergänzungsblätter oder Listen.
1.2.
Vom Einheitspapier (Muster 1, 1.1, 2 oder 2.1) sind für das jeweilige Verfahren die im Abschnitt 6 bezeichneten Exemplare zu verwenden; der Anmelder kann der Anmeldung zur Ausfuhr, zum gVV oder zum Anweisungsverfahren auch die Exemplare für weitere Verfahrensabschnitte im Zollgebiet oder in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Land beigeben.
1.3.
Die Auswahl und Zusammenstellung der Exemplare für jede Art des Zollverfahrens obliegt dem Anmelder.
1.4.
Beim Muster 1 und 1.1 sind die einzelnen Exemplare wie folgt bestimmt:
- 1: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen der Ausfuhr und/oder die Abgangszollstelle im gVV, Anweisungsverfahren oder Zwischenauslandsverkehr;
- 2: als statistische Anmeldung in den Fällen der Ausfuhr nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften;
- 3: als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Ausfuhr (Ausfuhrnachweis);
- 4: - für die Bestimmungszollstelle im gVV, Anweisungsverfahren oder Zwischenauslandsverkehr;
- als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren;
- als statistische Anmeldung beim Grenzübertritt im gVV;
- 5: als Rückschein im gVV, Anweisungsverfahren oder Zwischenauslandsverkehr;
- 6: für die abfertigende Zollstelle in den Fällen der Einfuhr;
- 7: - als handelsstatistische Anmeldung in den Fällen der Einfuhr nach Maßgabe der diesbezüglichen Vorschriften;
- als Lagerblatt bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager;
- 8: - als zollamtliche Bestätigung für die Partei in den Fällen der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr, einschließlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr, oder zum Eingangsvormerkverkehr;
- als Niederlageschein bei der Einlagerung von Waren in ein Zollager.
1.5.
Beim Muster 2 und 2.1 hat jeweils das Exemplar
- 1/6 die Bestimmung des Exemplars 1 oder 6 - 2/7 die Bestimmung des Exemplars 2 oder 7 - 3/8 die Bestimmung des Exemplars 3 oder 8 - 4/5 (5/4) die Bestimmung des Exemplars 4 oder 5
des Musters 1 und 1.1; welche der beiden Bestimmungen das Exemplar im Einzelfall zu erfüllen hat, ist durch Streichen der anderen Exemplar-Nr. zum Ausdruck zu bringen; zwei solche Vordrucksätze sind wie ein Vordrucksatz zu behandeln.
1.6.
Bei Sammelanmeldungen sowie bei Anmeldungen zur Zollabrechnung und bei Abmeldungen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben auf einem Vordruck nach Muster 4.1 zu ergänzen, wenn diese Angaben im Einheitspapier nicht gemacht werden können; statt eines Vordrucks nach Muster 4.1 können die entsprechenden Angaben auch in Aufstellungen nach den von der Zollstelle in Ausübung der besonderen Zollaufsicht getroffenen Anordnungen gemacht werden.
1.7.
In nachstehend bezeichneten Fällen sind die Angaben im Einheitspapier durch Angaben zu ergänzen, die auf Vordrucken zu machen sind, die entsprechen dem
- Muster 4.2 bei der Wiederausfuhr ausländischer Rückwaren,
- Muster 4.3 bei der Ausfuhr oder Rückbringung im Eingangsvormerkverkehr von Waren, die dem Marktordnungsgesetz 1985 oder dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 unterliegen oder für die auf Grund von bundesgesetzlichen Vorschriften oder von mit dem Bund geschlossenen Verträgen Förderungen gewährt werden,
- Muster 4.4 bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren im Vormerkverkehr, es sei denn, es handelt sich um eine einzige Ware oder in der Bewilligung ist etwas anderes bestimmt,
- Muster 4.5 bei der Ausfuhr von Waren, die Branntwein enthalten.
Verwendung
2.1.
(1) Für die Anmeldung bei einer österreichischen Zollstelle können, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, nur Vordrucke nach den Mustern 1, 1.1, 2 und 2.1 verwendet werden.
(2) Für die Einfuhr und die Einlagerung in Zollager können auch die Exemplare Nrn. 6 bis 8 von aus dem Ausland einlangenden bereits teilweise im Ausland ausgefüllten ausländischen Einheitspapieren verwendet werden. Im übrigen können ausländische Einheitspapiere verwendet werden, wenn sie in deutscher Sprache gedruckt sind und den Übereinkommen BGBl. Nr. 632 und 634/1987 entsprechen.
(3) Soweit zusätzliche Ausfertigungen, zB für die verkehrsstatistische Anmeldung oder für die Anmeldung zur Einlagerung in Zollager, erforderlich sind, können statt der Vordrucke auch Ablichtungen verwendet werden.
2.2. Anleitungsblatt/AT
Die Vordrucke sind nach dem Anleitungsblatt/AT (Muster 3) auszufüllen. Vordrucke des Anleitungsblattes können auch statt der Exemplare 1 oder 6 verwendet werden oder es können die im Anleitungsblatt/AT enthaltenen Eindrucke in das bei der österreichischen Zollstelle verbleibende Exemplar 1 oder 6 des Einheitspapiers/AT eingedruckt sein.
2.3. Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Das Exemplar 3 des Einheitspapiers kann auch als Beleg für den Ausfuhrnachweis dienen. Ob der Ausfuhrnachweis mit dem Exemplar 3 des Einheitspapiers geführt werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach § 7 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung und nach der dazu ergangenen Verordnung.
Angaben im Vordruck
3.1.
(1) Die Vordrucke sind so gestaltet, daß alle Angaben, die im Bestimmungsland gleichermaßen Bedeutung haben, bereits beim Erstellen der Vordrucke im Ausfuhrland eingetragen werden können und auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheinen. Jene Angaben, die nicht an das Bestimmungsland weitergegeben werden sollen, werden durch Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare (allenfalls auf die Exemplare für das gVV) beschränkt.
(2) Ein Durchschreiben von an sich nicht dafür vorgesehenen Feldern auf den Blättern 6 bis 8 ist auf Grund der Desensibilisierung des Papiers nicht möglich. Für zusätzliche Angaben im Bestimmungsland ist daher Kohlepapier zu verwenden. Ebenso ist Kohlepapier zu verwenden, wenn auf den Rückseiten mehrerer Blätter Eintragungen vorzunehmen sind (zB Eintragung im Feld 56 auf den Blättern 4 und 5). Der Benützer kann Vordrucksätze mit chemischer Beschichtung weiterer Felder, ausgenommen solcher für amtliche Zwecke ausländischer Behörden und der Felder J (D/J) und 54 auf dem Exemplar für den Rückschein herstellen und verwenden.
3.2.
(1) Die Felder im Vordruck gliedern sich in mit Ziffern und mit Buchstaben bezeichnete Felder und unterscheiden sich außerdem auch farblich. Die Farbfelder dienen für die Angaben im gVV, Anweisungsverfahren und Zwischenauslandsverkehr.
(2) Welche Felder im einzelnen Verfahren auszufüllen sind, wird im Abschnitt 4 bestimmt.
(3) Durch die chemische Beschichtung werden die Angaben in den einzelnen Feldern unterschiedlich weit durchgeschrieben. Auf welchen Exemplaren die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen, ist in den Anlagen A1 und A2 zusammengefaßt.
3.3.
Die Anschrift, an die ein Exemplar 3 von der Austrittszollstelle zurückgesendet werden soll, ist formlos auf der Rückseite dieses Exemplars anzubringen.
3.4.
(1) Bestimmte Angaben im Einheitspapier sind bei DV-unterstützter Bearbeitung entsprechend den Abschnitten 4 bis 7 nicht oder in bestimmter Form zu machen.
(2) DV-unterstützte Bearbeitung erfolgt in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung oder durch Freischreibung nach § 31 Abs. 1 lit. a, d, e und f oder nach § 42 ZollG oder anläßlich der Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung oder Veredlung und im Eingangvormerkverkehr zur Ausbesserung und zur Veredlung
für Anmelder, die nach § 175 Abs. 3 zweiter Satz oder § 175 Abs. 4 ZollG zur Nachhineinzahlung zugelassen sind;
im übrigen, wenn die Abfertigung bei einer der in der Anlage B genannten Zollstellen innerhalb der Amtsstunden erfolgt.
Angaben in den einzelnen Feldern
- von Anmeldern, die Nachhineinzahler nach § 175 Abs. 3 oder 4
ZollG sind
= bei Codes 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
WA für die Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG
WO für die Österreichischen Bundesbahnen
WP für die Post- und Telegraphenverwaltung
WS für die Erste Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft
WW für die Flughafen Wien Betriebsgesellschaft m.b.H.
WN für einen anderen Nachhineinzahler
BN bei Vorschreibung der Eingangsabgaben zur DV-unterstützten
Verrechnung
= bei Codes 1 und 3 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
BF bei Vorschreibung von Ausgangsabgaben
- von anderen Anmeldern
= bei Codes 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
WB bei DV-unterstützter Bearbeitung (Punkt 3.4.)
= bei Codes 1, 3, 4 und 6 laut Feld 1, 2. Unterfeld,
FE in allen anderen Fällen
- von Vormerknehmern
= bei Code 5 im Feld 1, 2. Unterfeld,
VS bei Befreiung von der Sicherheit oder Sicherheitsleistung auf
andere Weise als durch Barerlag
VB bei Sicherheitsleistung durch Barerlag unter DV-unterstützter
Bearbeitung (Punkt 3.4.)
FE in allen anderen Fällen
In allen vorstehend nicht genannten Fällen ist keine Belegart
einzutragen. Im übrigen hat der obere Blattrand für zollamtliche
Eintragungen (Bearbeiter, Vorlagedatum) frei zu bleiben.
Unterfeld:
Unterfeld:
(1) Hier ist durch Eintragung eines der nachstehenden Codes der Antrag auf Abfertigung zu einem bestimmten Zollverfahren zu stellen, der durch die Eintragung im Feld 37 näher zu bestimmen ist.
1 Ausfuhr aus dem freien Verkehr,
2 Ausgangsvormerkverkehr,
3 Rückbringung oder Überstellung im Eingangsvormerkverkehr,
4 Einfuhr zum freien Verkehr durch Verzollung oder Freischreibung,
5 Eingangsvormerkverkehr,
6 Rückbringung im Ausgangsvormerkverkehr;
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