Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1990 überschriftliche Anmeldungen im Zollverfahren (Zollanmeldungsverordnung1990)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-06-01
Letzte Aktualisierung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

(4) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei Nachhineinzahlung gemäß § 175 Abs. 3 und 4 ZollG dient das Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)”, „Abgabenkontonummer (Feld 48)”, „Kenn-Nr.” und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)”, „Abgabenart (Feld 47/1)”, „Betrag (Feld 47/4)”. Die Belegart hat stets auf „BF” zu lauten.

(5) Zur Verrechnung der nicht DV-unterstützt festgesetzten Ausgangsabgaben (Außenhandelsförderungsbeitrag, handelsstatistische Gebühr und sonstige Ausgangsabgaben) bei sonstigen Nachhineinzahlungen dient das Datenformat mit den Feldern:

„Belegart (obere Leiste, links neben Feld 1)”, „Abgabenkontonummer (Feld 48)”, „b”, „b”, „Kenn-Nr.” und „Warenanmeldungsnummer (Feld C)”, „Zahlungsfrist (Feld C unter der Warenanmeldungsnummer)”, (eine Eintragung hat nur bei Sammelanmeldungen und Abmeldungen zu erfolgen), „Abgabenart (Feld 47/1)”, „Betrag (Feld 47/4)”. Die Felder „b”, „b” scheinen in den Vordrucken nicht auf und sie brauchen auch nicht ergänzt zu werden. Die Belegart hat stets auf „BN” zu lauten.

(6) Im Fall der DV-unterstützten Bearbeitung (Punkt 3.4.) erfolgt auch die Verrechnung automationsunterstützt; die vorstehenden Absätze sind daher nicht anzuwenden.

8.

Andere Vordrucke

8.1. Anmeldung/EX - Postverkehr

Die Anmeldung/EX - Postverkehr - Muster 6 - kann im Postverkehr für die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nicht auch im Ausgangsvormerkverkehr, verwendet werden.

8.2. Einlagerung im Zollagerverfahren

(1) Für die Einlagerung in öffentliche Zollager des Bundes ist statt des Einheitspapiers der Vordruck laut Muster 8 zu verwenden.

(2) Für die Einlagerung von Waren in andere Zollager (Lagerblatt und Niederlageschein) können statt des Einheitspapiers Vordrucke nach der Lagerbewilligung verwendet werden.

(3) Für die Einlagerung nach Code 7 im Feld 1, 2. Unterfeld, sind die Exemplare 7 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden.

8.3. Anmeldung für Betriebsmittel

8.3.1.

Sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 oder 4 ZollG Betriebsmittel zu verzollen, so kann als Anmeldung statt des Einheitspapiers ein Vordruck nach Muster 7 verwendet werden; dieser Vordruck kann überdies als Straßenverkehrsbeitragserklärung, als Erklärung für die Erhebung der Umsatzsteuer für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern und als Kraftfahrzeugsteuererklärung dienen.

8.3.2.

Wird die Anmeldung zur Verzollung von Betriebsmitteln oder für die Straßenverkehrsbeitragserklärung auf einem Einheitspapier abgegeben, so erfolgt die Festsetzung der Eingangsabgaben - ebenso wie bei niederschriftlicher Aufnahme einer mündlichen Anmeldung - unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks.

8.3.3.

Für Leerfahrten bedarf es keiner Anmeldung.

8.4. Durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgelegte Anmeldungen

Die Verwendung von Carnets ATA, von Carnets TIR sowie von für die Durchgangsverkehre durch die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und Italiens festgelegten Vordrucken bleiben unberührt.

Anlage A 1


Angabe der Exemplare der Vordrucke Lager-Nrn. Za 57

und Za 57-1, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend

erscheinen müssen

Feld Nr.  Exemplar Nrn.

1

- 1. Unterfeld 1 bis 8

- 2. Unterfeld 1 bis 3

- 3. Unterfeld 1 bis 8

2 1 bis 5

3 1 bis 8

4 1 bis 8

5 1 bis 8

6 1 bis 8

7 1 bis 3

8 1 bis 5

9 1 bis 3

10 1 bis 3

11 1 bis 3

12 -

13 1 bis 3

14 1 bis 4

15 1 bis 8

15a 1 bis 3

15b 1 bis 3

16 1, 2, 3, 6, 7 und 8

17 1 bis 8

17a 1 bis 3

17b 1 bis 3

18 1 bis 5

19 1 bis 5

20 1 bis 3

21 1 bis 5

22 1 bis 3

23 1 bis 3

24 1 bis 3

25 1 bis 5

26 1 bis 3

27 1 bis 5

28 1 bis 3

29 1 bis 3

30 1 bis 3

31 1 bis 8

32 1 bis 8

33

- 1. Unterfeld 1 bis 8

- 2. bis 5. Unterfeld 1 bis 3

34a 1 bis 3

34b 1 bis 3

35 1 bis 8

36 -

37 1 bis 3

38 1 bis 8

39 1 bis 3

40 1 bis 5

41 1 bis 3

42 -

43 -

44 1 bis 5

45 -

46 1 bis 3

47 1 bis 3

48 1 bis 3

49 1 bis 3

50 1 bis 8

51 1 bis 8

52 1 bis 8

53 1 bis 8

54 1 bis 4

55 -

56 -

A 1 bis 4

B 1 bis 3

C 1 bis 8

D 1 bis 4

E -

F -

G -

H -

I -

J -

Anlage B


Verzeichnis der an die DVA angeschlossenen Zollämter (AZA) A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Zollamt Wien

Zweigstelle Südbahn Post, Paket-Selbstverzollung

Zweigstelle Nordwestbahnhof

Zweigstelle Westbahn-Frachtenbahnhof

Zweigstelle Westbahn-Personenbahnhof

Zollamt Flughafen Wien

Zollamt Amstetten

Zollamt Tulln

Zollamt Bad Vöslau

Zollamt Wiener Neustadt

Zollamt Gmünd

Zweigstelle Bahnhof des Zollamtes St. Pölten

Zollamt Retz

Zollamt Marchegg

Zollamt Nickelsdorf

Zollamt Jennersdorf

B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten Zollamt Klagenfurt

Zweigstelle Post

Zollamt Villach

Zweigstelle Post

Zollamt Arnoldstein

Zweigstelle Bahnhof

C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich Zollamt Linz

Zweigstelle Post

Zweigstelle Frachtenbahnhof

Zweigstelle Hauptbahnhof

Zweigstelle Post des Zollamtes Steyr

Zollamt Wels

Zweigstelle Post

Zweigstelle Bahnhof

Zollamt Braunau

Zollamt Suben

Zollamt Neuhaus

Zollamt Passau

Zollamt Sumerau

D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg Zollamt Salzburg

Zweigstelle Post

Zweigstelle Bahnhof Perron

Zollamt Walserberg-Autobahn

Zollamt Saalbrücke

E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark Zollamt Graz

Zweigstelle Post

Zollamt Leoben

Zollamt Spielfeld

F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol

Zollamt Innsbruck

Zweigstelle Post

Zweigstelle Frachtenbahnhof

Zollamt Kiefersfelden

Zollamt Brennerpaß

Zollamt Reutte

Zollamt Lienz

Zollamt Kufstein

G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg Zollamt Feldkirch

Zweigstelle Tisis

Zweigstelle Bahnhof

Zollamt Hohenems

Zollamt Lustenau

Zollamt Höchst

Zollamt Hörbranz

Zollamt Wolfurt

Zweigstelle Post

Anlage A 2

```

```

Angabe der Exemplare der Vordrucke Lager-Nrn. Za 58 und Za 58-1,

auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen müssen

Feld Nr.  Exemplar Nrn.

1

- 1. Unterfeld 1 bis 4

- 2. Unterfeld 1 bis 3

- 3. Unterfeld 1 bis 4

2 1 bis 4

3 1 bis 4

4 1 bis 4

5 1 bis 4

6 1 bis 4

7 1 bis 3

8 1 bis 4

9 1 bis 3

10 1 bis 3

11 1 bis 3

12 1 bis 3

13 1 bis 3

14 1 bis 4

15 1 bis 4

15a 1 bis 3

15b 1 bis 3

16 1 bis 3

17 1 bis 4

17a 1 bis 3

17b 1 bis 3

18 1 bis 4

19 1 bis 4

20 1 bis 3

21 1 bis 4

22 1 bis 3

23 1 bis 3

24 1 bis 3

25 1 bis 4

26 1 bis 3

27 1 bis 4

28 1 bis 3

29 1 bis 3

30 1 bis 3

31 1 bis 4

32 1 bis 4

33

- 1. Unterfeld 1 bis 4

- 2. bis 5. Unterfeld 1 bis 3

34a 1 bis 3

34b 1 bis 3

35 1 bis 4

36 1 bis 3

37 1 bis 3

38 1 bis 4

39 1 bis 3

40 1 bis 4

41 1 bis 3

42 1 bis 3

43 1 bis 3

44 1 bis 4

45 1 bis 3

46 1 bis 3

47 1 bis 3

48 1 bis 3

49 1 bis 3

50 1 bis 4

51 1 bis 4

52 1 bis 4

53 1 bis 4

54 1 bis 4

55 -

56 -

A 1 bis 4

B 1 bis 3

C 1 bis 4

D/J 1 bis 4

E/J -

F -

G -

H -

I -

J -


Muster 1 - 8 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen.



Muster 1 - 8 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen.



Muster 1 - 8 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen.



Muster 1 - 8 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen.



Muster 1 - 8 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl verwiesen.


Artikel II

(Anm.: zu Anlage, BGBl. Nr. 216/1991)

1.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.

2.

In Anmeldungen, die automationsunterstützt ausgefertigt werden, können bis 31. Dezember 1991 abweichend von den Ziffern 3, 21, 24 und 27 des Artikels I die bis 30. Juni 1991 geltenden Bestimmungen angewendet werden.

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