Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

Sprachen

Bahasa Malaysia, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. September 1990 ausgetauscht; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE REGIERUNG VON MALAYSIA

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

(2) Zu den Steuern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, gehören:

a)

in Malaysia:

i)

die Einkommensteuer (income tax) sowie

die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);

ii) die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (Entwicklungsteuer, development tax); und

iii) die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax) (im folgenden als „malaysische Steuer“ bezeichnet);

b)

in Österreich:

i)

die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe; und

iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „Malaysia“ den malaysischen Bund und umfaßt die angrenzenden Hoheitsgewässer und das Gebiet des Festlandsockels und der darüberliegenden Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht Malaysias ausübt;

b)

bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c)

bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Malaysia oder Österreich;

d)

umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung als Steuersubjekte behandelt werden;

e)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, malaysische Steuer oder österreichische Steuer;

h)

bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i)

natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Körperschaften, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

i)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)

in Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a)

einen Ort der Leitung,

b)

eine Zweigniederlassung,

c)

eine Geschäftsstelle,

d)

eine Fabrikationsstätte,

e)

eine Werkstätte,

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Produkten, und

g)

eine Farm oder Plantage.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die aus schließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit einer in diesem anderen Staat unterhaltenen Bauausführung oder Montage ausführt, deren Dauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres überschreitet.

(6) Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, als habe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn

a)

sie im erstgenannten Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen;

b)

sie im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Aufträge erfüllt.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zur Gänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmen ausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter angesehen, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

(______

Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 2)

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Produkten. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, Insoweit zum Abzug zugelassen, als sie der Betriebstätte sachlich zuzuordnen sind, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Fehlt es der zuständigen Behörde an ausreichenden Informationen zur Ermittlung des der Betriebstätte eines Unternehmens zuzurechnenden Gewinnes, so kann die Steuerschuld einer Person gemäß diesem Artikel – nach den Gesetzen dieses Staates von der Abgabenbehörde im Wege des Ermessens oder einer Schätzung bestimmt werden, vorausgesetzt, daß die Anwendung dieser Gesetze unter Berücksichtigung der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Informationen mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert dieser Steuer vermindert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

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