Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich(NR: GP XVII IA 441/A AB 1460 S. 152. BR: AB 3947 S. 533.)
§ 1. Auf Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik (im folgenden: DDR), die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Zollgebiet der Republik Österreich verbracht wurden, sind die Bestimmungen betreffend Zölle, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 466 (im folgenden Freihandelsabkommen Österreich - EWG), einschließlich der auf Grund des Artikels 15 dieses Freihandelsabkommens abgeschlossenen Vereinbarungen auf dem Agrarsektor sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 467 (im folgenden: Freihandelsabkommen Österreich - EGKS), nach Maßgabe der §§ 2 und 3 anzuwenden.
§ 2. (1) Auf industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die im § 1 genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der DDR im Sinne der Freihandelsabkommen Österreich - EWG beziehungsweise Österreich - EGKS behandelt werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
§ 3. (1) Auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der DDR sind die in § 1 genannten Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht, daß Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Österreich in der DDR dieselbe Behandlung erfahren wie in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und daß die traditionellen wechselseitigen Lieferungen auf diesem Gebiet ermöglicht werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft, sobald sich der Wirkungsbereich der Freihandelsabkommen Österreich - EWG und Österreich - EGKS auf die DDR erstreckt.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist - soweit darin nicht anderes bestimmt ist - der Bundesminister für Finanzen betraut.
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