Bundesgesetz vom 26. April 1990 betreffend Veräußerung des Bundesanteils an der Mühlbacher Fremdenverkehrsgesellschaft m. b. H
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Mühlbacher Fremdenverkehrsgesellschaft m. b. H. im Nominale von 60 Mio S um 40 Mio S zu veräußern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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