Bundesgesetz vom 26. April 1990 betreffend Veräußerung des Bundesanteils an der Mühlbacher Fremdenverkehrsgesellschaft m. b. H

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-05-19
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Mühlbacher Fremdenverkehrsgesellschaft m. b. H. im Nominale von 60 Mio S um 40 Mio S zu veräußern.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.