Bundesgesetz vom 26. April 1990 betreffend Übereignung des Bundesanteils an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H. im Nominale von 250 Millionen Schilling an das Land Kärnten unentgeltlich zu übereignen. Die Übereignung hat mit der Auflage zu erfolgen, daß die Erträgnisse aus den stillen Beteiligungen der Gesellschaft und die Rückzahlungen aus diesem Beteiligungskapital für Förderungsaufgaben, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs, verwendet werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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