Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Juni 1990 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung übertragen und diese wird zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 BHG erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

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