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Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 23. August 1990 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz

Geltender Text a fecha 1990-09-14

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des anweisenden Organs Österreichischer Bundestheaterverband hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, für die Bediensteten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen der Buchhaltung des Bundesrechenamtes übertragen.