Bundesgesetz betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-04-10
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank ein Übereinkommen, wie es in der Anlage enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling abzuschließen.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus dem Kredit entstehenden Forderungen als Deckung des Banknotenumlaufes in ihre Aktiva einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den im § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, außer Kraft.

(2) Der auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes gewährte Kredit bleibt weiterhin aufrecht und ist auf den im § 1 genannten Höchstbetrag anzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage


Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die Gewährung eines Kredites an den Bund zwecks Einlösung der zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheine.

I. Die Oesterreichische Nationalbank gewährt dem Bund einen Kredit zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling. Auf diesen Betrag ist der auf Grund des Bundesgesetzes betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/1985, gewährte Kredit anzurechnen.

II. Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 2 vH p. a. .(und zwar vierteljährlich im nachhinein je 1/2 vH) vom jeweils aushaftenden Schuldenbetrag vergütet.

III. Der Kredit ist zurückzuzahlen, insoweit der Bund die den eingelösten Bundesschatzscheinen entsprechenden Beträge von den vorgenannten Institutionen zurückerhält.

IV. Unbeschadet des Punktes III dieses Übereinkommens sind die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank gegen den Bundesschatz, und zwar gemäß

a)

dem nach dem Bundesgesetz vom 6. November 1985, BGBl. Nr. 466, abgeschlossenen Übereinkommen und

b)

diesem Übereinkommen,

in obiger Reihenfolge in der Weise zu tilgen, daß für diesen Zweck von dem auf die Republik Österreich entfallenden Gewinnanteil (§ 69 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984) - unter Ausschluß der an den Bund als Aktionär ausgezahlten Dividenden - ein Fünftel, falls dieser Gewinnanteil jedoch 100 Millionen Schilling übersteigt, ein Viertel verwendet wird.

V. Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.

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