Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Ausfuhrpreis für Branntwein
Artikel I
Der Ausfuhrpreis im Großverkauf für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten Trinkbranntweinen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen und Heilmitteln abgegebenen Branntwein wird mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 für 100 Liter Weingeist frachtfrei Bestimmungsstation mit 800 S festgesetzt.
Artikel II
Zu dem Kaufgeld das nach dem Verkaufspreis gemäß Art. I berechnet wird, kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz, die gesondert ausgewiesen wird.
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