Bundesgesetz über die Ausgabe von Bundesschatzscheinen (Bundesschatzscheingesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-04-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

§ 1. (1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen.

§ 1. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine in elektronischer Form zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 800 000 000 EUR nicht übersteigen.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.

(3) Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 347/1982, außer Kraft.

(2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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