Bundesgesetz über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds
§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 412,7 Millionen Sonderziehungsrechte auf 1 188,3 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2) Der Betrag für die Erhöhung der österreichischen Quote ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu leisten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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