Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-09-12
Status Aufgehoben · 2002-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 86a Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991, und des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 1. Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Anmeldungen im Sinn des Zollgesetzes 1988.

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex.

§ 3. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 4. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1990 über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen und an die Finanzlandesdirektionen, BGBl. Nr. 102/1990, außer Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 447/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.