Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-01-01
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für die Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 722/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

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